Arbeitschutz im Handwerksbetrieb

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Arbeitschutz im Handwerksbetrieb

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu den Themen Arbeitschutz und Arbeitssicherheit im Handwerk

Ob Gefährdungsbeurteilung, Unfallverhütung oder Maßnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit - die Handwerkskammer Dresden berät Sie gern!

Arbeitsschutz-Verordnung

Arbeitsmedizinische Regel - Tätigkeiten im freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR) zu Tätigkeiten mit intensiver UV-Strahlen-Belastung veröffentlicht. Die AMR konkretisiert die Anforderungen an eine neue Angebotsvorsorge, welche bereits zuvor in die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aufgenommen wurde. Diese haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten anzubieten, wenn Mitarbeiter UV-Strahlung täglich mindestens eine Stunde, an mindestens 50 Arbeitstagen, im Zeitraum April bis September und zwischen 10 und 15 Uhr ausgesetzt sind. Bitte berücksichtigen Sie den vollständigen Text der ARM.

Eine Sozialpartnervereinbarung, unter anderem zwischen der BG Bau, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks u.w., konnte vorerst die Einführung einer Pflichtvorsorge verhindern. In dieser Vereinbarung verpflichten sich die Sozialpartner Arbeitgeber dazu aufzufordern, die Angebotsvorsorge für betroffene Arbeitnehmer anzubieten. Eine zeitnahe Evaluation der Wirksamkeit der Angebotsvorsorge wird ergeben, ob zukünftig ggf. eine Pflichtvorsorge eingeführt werden wird.

Gefährdungs-Beurteilung

Unter einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ASchG) ist die systematische Analyse und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen ein Arbeitnehmer im Kontext  seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt ist, zu verstehen. Darauf basiert die anschließende Ableitung und Umsetzung aller zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen, die zudem hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden müssen. Das Gesetz fordert somit, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu ermitteln und diesen präventiv, das heißt noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken.

In § 4 ASchG heißt es: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“

§ 5 ASchG fixiert die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenableitung. In Satz 3 Absatz 6 ist die "psychische Belastung bei der Arbeit" als potenzielle Gefährdungsquelle klar benannt.

Für Arbeitgeber ergibt sich mit dieser Gesetzesänderung die Pflicht zur Beurteilung und möglichst optimalen Vermeidung psychischer Belastungsquellen am Arbeitsplatz. Die Problematik seelischer Erkrankungsherde steht nunmehr auf gesetzlichem Fundament und erfordert eine Anpassung entsprechender Kenntnisse. Unternehmen mit durchschnittlich weniger als 21 Beschäftigten haben diesbezüglich die Wahl zwischen der Regelbetreuung durch Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Unternehmermodell lt. § 2BGV. Zur Thematik rechtlich sichere Durchführungsprozesse in der Gefährdungsbeurteilung informieren die zuständigen Berufsgenossenschaften.

Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes gehören schon einige Jahre zu den Pflichten eines Arbeitgebers.

Seit 2013 müssen in diesem Zusammenhang nun auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz konkret berücksichtigt werden. Als Hilfestellung zur Umsetzung dieser Pflicht haben das Institut für Technik der Betriebsführung (itb) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz für Handwerksbetriebe erarbeitet.

Diese hilft besonders kleineren Betrieben im Handwerk bei einem praxisnahen Einstieg in die Umsetzung dieser Anforderung. Dort finden Sie neben einer kurzen Einführung in die Thematik zahlreiche Beispiele für psychische Belastungen in den drei unterschiedenen Bereichen Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation und soziale Beziehungen. Ebenso werden die Schritte des systematischen Vorgehens dargestellt. Das beginnt mit dem Festlegen der zu beurteilenden Tätigkeitsbereiche, betrifft das Ermitteln und Beurteilen der jeweiligen psychischen Belastungen, die Formulierung entsprechender Maßnahmen, die spätere Wirksamkeitskontrolle und die vorgeschriebene schriftliche Dokumentation.

Ansprechpartner

Harald Burkhardt
Technische Beratung

Telefon: 0351 4640-933
Fax: 0351 4640-34933
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Unfallverhütungs-Vorschrift zum Arbeitssicherheits-Gesetz

Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ – DGUV Vorschrift 2 – Reformierung der Unfallverhütungsvorschrift zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Seit dem 1. Januar 2011 ist die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ - DGUV Vorschrift 2 - in Kraft.  Sie löste die bis dahin gültige BGV A2 ab. Mit der neuen Vorschrift ist für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) geschaffen worden.

Mit der Einführung der Vorschrift haben sich die gesetzlichen Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten geändert. In diesen Unternehmen können die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes jetzt spezieller auf die betrieblichen Belange ausgerichtet werden. Dabei besteht die Betreuung aus einer Grundbetreuung, für die Einsatzzeiten vorgegeben sind und einer durch den Betrieb festzulegenden betriebsspezifischen Betreuung. Als externe Fachkräfte stehen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dem Unternehmer zur Seite.

Keine Änderungen gibt es für die Handwerksbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, die das Unternehmermodell praktizieren. D. h. in diesen Betrieben hat sich der Unternehmer oder ein beauftragter Mitarbeiter schulen lassen und nimmt die notwendigen Aufgaben des Arbeitsschutzes weiterhin selber wahr.

Ebenfalls keine neuen Vorgaben gibt es für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die überwiegend die Beschäftigungsverhältnisse im Handwerk widerspiegeln. Hier wird die bisherige gesetzliche Regelbetreuung, die aus der Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung besteht, weitergeführt. Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch externe Fachkräfte. Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei besonderen Anlässen diese Ereignisse durch Fachkompetenz betreuen zu lassen. Darunter fallen bspw. signifikante Änderungen der Arbeitsverfahren, die das Gefährdungspotential für die Beschäftigten erhöhen.

Durch die neue Verordnung sind für alle Handwerksbetriebsgrößen fundierte Grundlagen vorhanden, um die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, alle Mitarbeiter arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch optimal zu betreuen.

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