Göran Zerbe
Ausbildungsberater
Tel:0351 4640-971
Fax:0351 4640-34971
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Eine Ausbildung von Menschen mit Behinderung im Handwerk – kann das gelingen?
Es kann! Wenn wir unsere Vorurteile über Bord werfen und bereit sind z. B. im Rahmen eines Praktikums Wege ins Handwerk zu öffnen. Dass ein Grad der Schwerbehinderung vorliegt, sieht man vielen Menschen nicht an – eine Schwerbehinderteneigenschaft kann auch auf Grund einer überstandenen Krebserkrankung, Gehörlosigkeit oder einer Diabetes bestehen. Entscheidend ist, ob die individuellen Fähigkeiten und Begabungen des Einzelnen den beruflichen Anforderungen im Handwerk entsprechen.
Aus vielen kleinen und mittleren Handwerksbetrieben liegen Beispiele dafür vor, dass eine erfolgreiche Ausbildung von Menschen mit Behinderung gelingen kann:
Nehmen Sie bei Fragen Kontakt zu den Beratern der Handwerkskammer Dresden auf. Wir unterstützen Sie gern!
Göran Zerbe
Ausbildungsberater
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Uta Görbert
Inklusionsberaterin
Tel:0351 4640-453
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Für Jugendliche, für die aufgrund der Art und Schwere der Behinderung keine reguläre Ausbildung möglich ist, kommt eine Ausbildung in den sog. „Fachpraktikerberufen“ nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 42 m Handwerksordnung (HwO) in Frage.
Auf Antrag des Auszubildenden oder seines gesetzlichen Vertreters und bei Nachweis einer konkreten Ausbildungsmöglichkeit erlässt die zuständige Stelle hierbei spezielle Ausbildungsregeln, die sich an bekannten Berufsbildern orientieren. Dabei berücksichtigen die „Fachpraktikerregelungen“ die Bedürfnisse von behinderten Jugendlichen, indem z. B. bei Lernbehinderung die praktischen Ausbildungsinhalte überwiegen oder bei körperlicher Behinderung bestimmte praktische Anteile nicht absolviert werden müssen.
Folgende Ausbildungsregelungen sind bei der Handwerkskammer Dresden nach § 42 m HwO erlassen worden:
Weiter Ausbildungsregelungen nach § 42 l HwO (Nachteilsausgleich) sind möglich:
Es gelten bei den Ausbildungsregelungen nach § 42 l HwO die Ausbildungsrahmenpläne in sachlicher Gliederung, jedoch in zeitlich gestreckter Form.
Die Entscheidung, zur Teilhabe am Arbeitsleben treffen die Reha-Teams der zuständigen Agentur für Arbeit. Für die Entscheidung können die Fachdienste der Agentur für Arbeit wie z. B. der Ärztlichen Dienst, der Berufspsychologischen Service oder der Technische Beratungsdienst hinzugezogen werden.
Wie bei einer regulären betrieblichen Ausbildung wird der Ausbildungsvertrag zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb geschlossen.
Um eine Vereinheitlichung und Durchstiegsmöglichkeiten in eine reguläre Ausbildung zu sichern, hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung im Dezember 2009 eine „Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG / § 42 HwO beschlossen.
Die Voraussetzung für die Fachpraktikerausbildung im Ausbildungsbetrieb ist, dass der zuständige Ausbilder über eine sogenannte rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilder (ReZA) verfügt. Diese Zusatzqualifikation muss im Rahmen einer ca. 320 Stunden umfassenden kostenpflichtigen Weiterbildung erworben werden.
Die Rahmenregelung von 2009 sieht in § 6 Abs. 3 vor, dass vom Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation bei Betrieben abgesehen werden kann, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist.
Der Landesausschuss für Berufsbildung Sachsen sieht den Nachweis einer rehabilitationsspezifischen Zusatzqualifikation betrieblicher Ausbilder nach § 6 Abs. 3. Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG / § 42m HwO als erfüllt an, wenn der Ausbildungsbetrieb durch Beteiligung geeigneter Externer sicherstellt, dass den behinderungsbedingten Anforderungen der Auszubildenden Rechnung getragen wird. Dies gilt als erfüllt, wenn
Sollte eine betriebliche Ausbildung nicht möglich sein, kommen auch außerbetriebliche Ausbildungsformen in Betracht, bei denen der Ausbildungsvertrag mit einem Bildungsträger geschlossen wird. Auch hier ist es erforderlich, dass der Ausbilder über eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation verfügt.
Ausbildungsbetriebe können als Kooperationspartner den praktischen Teil der Berufsausbildung ergänzen.
Die Ausbildungsberater sowie die Inklusionsberater der Handwerkskammer beraten und unterstützen Sie, ebenso wie die Agenturen für Arbeit und das Integrationsamt gerne.
Die Ausbildungs- und Inklusionsberater vermitteln zudem Kontakte zu den einheitlichen Ansprechpartnern für Arbeitgeber (Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber – EAA - KSV Sachsen), für eine umfassende Beratung und um bedarfsorientiert zu unterstützen.
Da die Schaffung von Ausbildungsplätzen von und für Menschen mit Behinderung einen erhöhten Aufwand mit sich bringen kann, existieren eine Vielzahl unterschiedlicher finanzieller Fördermöglichkeiten, z. B. Eingliederungszuschüsse oder Hilfen für die behinderungsgerechte Gestaltung eines Arbeitsplatzes.
Beratung erhalten Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit oder beim Integrationsamt – in Sachsen dem Kommunalen Sozialverband (KSV). Weitere Informationen finden Sie unter www.ksv-sachsen.de.
Die EAA informieren Unternehmen über die (finanziellen) Förderleistungen und Unterstützungsangebote zu Schaffung, Erhalt und Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Die Information über mögliche Auswirkungen von Behinderungen am Arbeitsplatz und zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes gehört ebenfalls zu den Aufgaben der EAA. Die EAA unterstützen Arbeitgeber aktiv bei der Beantragung der Förderungen und sind Lotsen und Netzwerkpartner im Feld der beruflichen Inklusion. Ziel ist es, gemeinsam mit den Unternehmen Antworten und Lösungen für individuelle Probleme und Situationen zu finden.
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