Uta Görbert
Arbeits- und Sozialrecht
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Allgemeiner Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro
In Deutschland gibt es seit dem 1. Januar 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind nur wenige Personengruppen wie Auszubildende, Langzeitarbeitslose oder teilweise Praktikantinnen und Praktikanten. Nach dem Mindestlohngesetz beschließt die Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, die Mindestlohnentwicklung, die dann per Rechtsverordnung verbindlich wird.
Der aktuelle Beschluss der Mindestlohnkommission ist am 26. Juni 2023 verabschiedet worden und legt die Höhe des Mindestlohnes ab dem 1. Januar 2024 fest.
Am 29. November wurde die neue Mindestlohnverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Danach beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024 12,41 €.
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt er 12,82 €.
Bei der Einführung 2015 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 Euro brutto pro Stunde. Zuletzt stieg er im Jahr 2022 auf 12 Euro. Bis zum 30. Juni 2025 muss die Mindestlohnkommission über eine erneute Anpassung der Höhe des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2026 entscheiden.
Eine übersichtliche und umfassende Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragestellungen rund um den gesetzlichen Mindestlohn finden Sie zum Download im „Praxis Arbeitsrecht Mindestlohn“.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass neben dem flächendeckenden Mindestlohn 2024 branchenspezifische höhere Mindestlöhne gelten können. Dazu finden Sie weitere Hinweise auf unserer Homepage.
Hinweis: Mit der Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze für einen Minijob. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. Weitere Infos finden Sie unter: Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen zum 1. Januar 2024 - Minijob Magazin (minijob-zentrale.de)"
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