Stefan Lehmann
Abteilungsleiter Handwerksrolle
Tel:0351 4640-455
Fax:0351 4640-34455
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Sachverständige der Handwerkskammer Dresden
Normalerweise leisten Handwerker gute Arbeit. Wenn trotzdem einmal unsicher ist, ob die Qualität stimmt, hilft das Urteil eines Gutachters. Wenn Sie eine handwerkliche Leistung für nicht fachgerecht erbracht halten oder erworbene Waren von Handwerkern mit Mängeln behaftet sehen, haben Sie die Möglichkeit, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks mit der Begutachtung der Sachlage zu beauftragen. Der Sachverständige kann auch gutachterliche Aussagen zu ortsüblichen Preisen treffen.
Die Handwerkskammer Dresden hat in ihrem Kammerbezirk zurzeit 92 Sachverständige in 34 Handwerken und handwerksähnlichen Gewerken öffentlich bestellt und vereidigt (Stand: 11/2023).
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zeichnen sich durch ihre persönliche Eignung und ihr besonderes Fachwissen aus, welches von Privatpersonen, Bauherren, Handwerkern, Gerichten oder Behörden für gutachterliche Tätigkeiten genutzt werden kann. Darüber hinaus bürgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung für Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit bei der Gutachtenerstattung. Die Sachverständigenleistungen sind kostenpflichtig. Die Vergütung sowie die Fragen, die der Sachverständige beantworten soll, sollten vor der Auftragserteilung vereinbart werden.
Stefan Lehmann
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Marion Behrenwald
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Interessierte können ein Sachverständigenverzeichnis anfordern oder in der Sachverständigen-Datenbank Gutachter nach Gewerken und Orten aufgelistet finden. In den nachfolgenden tagaktuellen und benutzerfreundlichen Internet-Datenbanken haben Sie die Möglichkeit, geeignete Sachverständige durch Eingabe von Stichworten zu finden.
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Wurden alle rechtlichen Möglichkeiten nach dem Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB erfolglos angewendet und die Mängel sind nach wie vor strittig, kann ein Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.
Liegt ein Kostenvoranschlag vor und wird dieser nicht wesentlich überschritten (max. 20 %) ist der berechnete Preis in der Regel zu bezahlen. Dabei bleiben zusätzlich erteilte Aufträge außer Betracht. Wurde kein Kostenvoranschlag vereinbart, so gilt der ortsübliche Preis. Diesen kann der Sachverständige ermitteln.
Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und der Kammer.
Als Sachverständiger kann öfftlich bestellt und vereidigt werden wer:
Für weitergehende Informationen, insbesondere bei Fragen zu Kosten und der Verfahrensdauer wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter. Wir senden Ihnen gerne die Bewerbungsunterlagen zu.