Die Bauvorlageberechtigung

Mit Änderung der Sächsischen Bauordnung im Juni 2022 hat neben einigen Genehmigungsfreistellungen und Erleichterungen bei der Holzbauweise die “kleine“ Bauvorlageberechtigung für Handwerker Einzug in das Gesetz gefunden. Damit ist es Handwerksmeistern und diesen Gleichgestellten möglich, kleinere Bauvorhaben selbst als Entwurfsverfasser bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Nach § 65 Abs. 3 Sächsische Bauordnung ist

bauvorlageberechtigt für

  1. freistehende, eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 80 m²;
  2. Änderungen an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 soweit sie sich nicht auf die Änderung der Art der Nutzung beziehen sowie deren Erweiterung um nicht mehr als 80 m² und
  3. freistehende oder einseitig angebaute Garagen bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche

auch, wer Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks ist oder diesen nach § 7 Absatz 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist.

Bauvorlageberechtigt sind auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erbringung von Entwurfsleistungen nach § 65 Abs. 3 Satz 1 SächsBO rechtmäßig niedergelassen sind, eine vergleichbare Berechtigung vorweisen können und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen erbringen (§ 65 Abs. 3 S. 3 SächsBO). 

Liste Handwerker mit Bauvorlageberechtigung*

* Hinweis: Die hier aufgeführten Aufzählungen und Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Ansprechpartner

Heike Mathieu

Tel:0351 4640-566
Fax:0351 4640-34566
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Die Bauvorlageberechtigung entsteht sechs Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation.

Die Bauvorlageberechtigten sind verpflichtet, sich jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Die Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht haben die Bauvorlageberechtigten nachzuweisen. 

Die Bauvorlageberechtigten haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.

Zur einheitlichen Handhabung der mit dieser Bauvorlageberechtigung einhergehenden Folgen für Mitgliedsbetriebe haben die sächsischen Handwerkskammern eine Kooperationsvereinbarung mit der Ingenieurkammer Sachsen geschlossen, wonach die jeweilige Handwerkskammer Ansprechpartner der interessierten Mitgliedsbetriebe ist.

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Heike Mathieu

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