Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks einzutragen.
Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Dresden
Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebes bei der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben und in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllen Handwerkskammern hoheitliche Aufgaben, wie das Führen der Handwerksrolle. In der Handwerksrolle werden sämtliche Betriebe erfasst, die im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) tätig werden. Neben der Handwerksrolle verwalten die Handwerkskammern auch die Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1 der Handwerksordnung) sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 der Handwerksordnung).
Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang, dass es grundsätzlich nicht auf den zeitlichen oder finanziellen Umfang der handwerklichen/gewerblichen Tätigkeit ankommt, sondern auf die tatsächliche Ausübung eines stehenden Gewerbes im Sinne der Anlagen A und/oder B der Handwerksordnung.
Mit der Reform der Handwerksordnung, die offiziell im Februar 2020 in Kraft trat, wurden 12 bisher zulassungsfreie Handwerke wieder meisterpflichtig. Eine Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke und Informationen zur Wiedereinführung der Meisterpflicht sowie zu Umtragung, Bestandschutz, Umwandlung oder Umzug finden Sie im PDF-Dokument: Reform der HwO. Ergänzend trat am 1. Juli 2021 die Fünfte HwO-Novelle in Kraft: Änderungen Fünfte HwO-Novelle
Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten durch die Handwerkskammer Dresden finden Sie unter www.hwk-dresden.de/ds. Für Fragen zum Datenschutz stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
So lassen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen
Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein Antrag erforderlich. Diesen Antrag können Sie direkt online über ein Serviceportal oder über ein PDF-Formular stellen.
Warum eine Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Dresden?
Sarah Behne
Stadt Dresden
Tel:0351 4640-465
Fax:0351 4640-34465
E-Mail schreiben
Katrin Müller
Landkreis Bautzen (Bautzen, Kamenz, Hoyerswerda), Landkreis Meißen (PLZ 014XX)
Tel:0351 4640-462
Fax:0351 4640-34462
E-Mail schreiben
Mathis Wilhelm
Landkreis Görlitz (NOL / Löbau-Zittau / Görlitz), Landkreis Meißen (PLZ 015XX)
Tel:0351 4640-454
Fax:0351 4640-34454
E-Mail schreiben
Marion Behrenwald
Landkreis Meißen (PLZ 016XX), Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge (Sächsische Schweiz / Weißeritzkreis)
Tel:0351 4640-461
Fax:0351 4640-34461
E-Mail schreiben
Stefan Lehmann
Abteilungsleiter Handwerksrolle
Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung
Tel:0351 4640-455
Fax:0351 4640-34455
E-Mail schreiben
Hinweis
Das Starter-Center bietet Service aus einer Hand. Mussten bisher die Existenzgründer gleich zu Beginn ihrer Selbstständigkeit ihr Durchhaltevermögen durch eine Vielzahl von Antragstellungen bei verschiedenen Behörden unter Beweis stellen, genügt nun in der Regel ein Gang ins Starter-Center.
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Eintragung in die Handwerksrolle
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?
Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird nach § 7 Abs. 1 HwO eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerks erfüllt.
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
Zulassungspflichtige Handwerke
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke
betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO)
- Maurer und Betonbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Gerüstbauer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Zweiradmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Land- und Baumaschinenmechatroniker
- Büchsenmacher
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Elektromaschinenbauer
- Tischler
- Boots- und Schiffbauer
- Seiler
- Bäcker
- Konditoren
- Fleischer
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure
- Glaser
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Werkstein und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Raumausstatter
- Orgel- und Harmoniumbauer
Zulassungsfreie Handwerke
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können
- entfällt
- entfällt
- entfällt
- entfällt
- Uhrmacher
- Graveure
- Metallbildner
- Galvaniseure
- Metall- und Glockengießer
- Präzisionswerkzeugmechaniker
- Gold- und Silberschmiede
- entfällt
- entfällt
- Modellbauer
- entfällt
- Holzbildhauer
- entfällt
- Korb- und Flechtwerkgestalter
- Maßschneider
- Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
- Modisten
- entfällt
- Segelmacher
- Kürschner
- Schuhmacher
- Sattler und Feintäschner
- entfällt
- Müller
- Brauer und Mälzer
- Weinküfer
- Textilreiniger
- Wachszieher
- Gebäudereiniger
- entfällt
- Feinoptiker
- Glas- und Porzellanmaler
- Edelsteinschleifer und -graveure
- Fotografen
- Buchbinder
- Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
- entfällt
- entfällt
- Keramiker
- entfällt
- Klavier- und Cembalobauer
- Handzuginstrumentenmacher
- Geigenbauer
- Bogenmacher
- Metallblasinstrumentenmacher
- Holzblasinstrumentenmacher
- Zupfinstrumentenmacher
- Vergolder
- entfällt
- Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
- Bestatter
- Kosmetiker
Verzeichnis der Gewerbe, die als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können
- Eisenflechter
- Bautentrocknungsgewerbe
- Bodenleger
- Asphaltierer (ohne Straßenbau)
- Fuger (im Hochbau)
- entfällt
- Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
- Betonbohrer und -schneider
- Theater- und Ausstattungsmaler
- Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
- Metallschleifer und Metallpolierer
- Metallsägen-Schärfer
- Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
- Fahrzeugverwerter
- Rohr- und Kanalreiniger
- Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
- Holzschuhmacher
- Holzblockmacher
- Daubenhauer
- Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
- Muldenhauer
- Holzreifenmacher
- Holzschindelmacher
- Einbau von genormten Baufertigteilen
(z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) - Bürsten- und Pinselmacher
- Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
- Dekorationsnäher
(ohne Schaufensterdekoration) - Fleckteppichhersteller
- entfällt
- Theaterkostümnäher
- Plisseebrenner
- entfällt
- Stoffmaler
- entfällt
- Textil-Handdrucker
- Kunststopfer
- Änderungsschneider
- Handschuhmacher
- Ausführung einfacher Schuhreparaturen
- Gerber
- Innerei-Fleischer (Kuttler)
- Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
- Fleischzerleger, Ausbeiner
- Appreteure, Dekateure
- Schnellreiniger
- Teppichreiniger
- Getränkeleitungsreiniger
- entfällt
- Maskenbildner
- entfällt
- Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
- Klavierstimmer
- Theaterplastiker
- Requisiteure
- Schirmmacher
- Steindrucker
- Schlagzeugmacher
Sie sind Absolvent einer deutschen staatlich oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule, Fachschule, staatlichen Technikerschule?
Ferner werden Absolventen einer deutschen staatlich oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule, Fachschule, staatlichen Technikerschule, Industriemeister und Poliere in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Studien- oder der Schulschwerpunkt diesem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.
Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind auch Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden.
Sie haben eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO?
In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk besitzt. Diese wird auf Antrag durch die Handwerkskammer erteilt.
In die Handwerksrolle wird auch eingetragen, wer für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder ein mit diesem verwandtes zulassungspflichtige Handwerk eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO besitzt.
Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen Nr. 12 und 33 bis 37 der Anlage A HwO, erhält, wer:
- eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerks oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
- in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren nachweisen kann, davon vier Jahre in leitender Stellung.
Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag durch die Handwerkskammer erteilt.
Nach § 18 HwO ist der Beginn oder die Beendigung des Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
Sie sind im zulassungsfreien Handwerk tätig?
Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerklich betrieben wird und im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B 2) zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
So lassen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen
Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein Antrag erforderlich. Den ersten Schritt dazu haben Sie bereits gemacht, wenn Sie diese Seite lesen, denn das Antragsformular können Sie gleich von hier aus laden:
- Antrag auf Eintragung
- Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Sonderregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Sonderregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle (EU/EWR-HwV)
Mit dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle ist ganz automatisch auch die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren. Die entsprechenden Unterlagen (Verweis auf Eintragung in die Handwerksrolle) schicken Sie dann an uns:
Handwerkskammer Dresden
Hauptabteilung Recht und Steuern
Am Lagerplatz 8
01099 Dresden
Sobald der Eintrag erfolgt ist, erhalten Sie von uns eine Begrüßungsmappe, in der wir Sie mit wichtigen und hilfreichen Informationen für den Start in die berufliche Selbstständigkeit versorgen. In dieser Mappe finden Sie dann auch Ihre Handwerkskarte.
Hinweis
Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten durch die Handwerkskammer Dresden finden Sie unter www.hwk-dresden.de/ds. Für Fragen zum Datenschutz stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
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Beratungsangebot und Unterstützung
Gerne beraten wir Sie vorab und darüber hinaus zu folgenden Themen rund um den Eintrag in die Handwerksrolle:
- handwerks- und gewerberechtlichen Fragen
- Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
- Leistungen der Handwerkskammer
- Hinweise zu unerlaubter Handwerksausübung
- Auskünfte aus der Handwerksrolle
Außerdem zu den Eintragungsvoraussetzungen für
- Vollhandwerke (Anlage A)
- zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1)
- handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2)
- Techniker, Industriemeister, Ingenieure und sonstige Eintragungsmöglichkeiten
Um Ihnen die ersten Schritte der Selbständigkeit zu erleichtern, möchten wir Ihnen einige Informationen geben. Nachdem Sie in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerk und handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen worden sind, sollten Sie nachfolgende Hinweise beachten:
- Anmeldung des Unternehmens bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in dem sich Ihr Betriebssitz befindet. Das Gewerbeamt informiert zwar die Berufsgenossenschaft und zuständige Finanzbehörde, jedoch ist es zu empfehlen, persönlichen Kontakt mit diesen Behörden zu suchen.
- Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. In der Berufsgenossenschaft sind alle Arbeitnehmer und Lehrlinge pflichtversichert. Die Satzung einer BG kann auch die Pflichtmitgliedschaft auf die Inhaber ausdehnen! Lassen Sie sich umfassend über die Folgen einer Befreiung von der Pflichtversicherung für Ihren persönlichen Unfallversicherungsschutz informieren!
- Anmeldung bei der zuständigen Finanzbehörde.
- Anmeldung des Betriebes beim örtlich zuständigen Arbeitsamt. Vom Arbeitsamt erhalten Sie Ihre Betriebsnummer, welche in die Versicherungsnachweise Ihrer Arbeitnehmer einzutragen ist.
- Anmeldung bei der Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland. Jeder in die Handwerksrolle eingetragene selbständig tätige Handwerker unterliegt der Handwerkerpflichtversicherung. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nur auf Antrag gewährt werden, wenn der Handwerker für mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Rentenbeiträge gezahlt hat.
Auskunft hierzu erteilt die:
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Georg-Schumann-Straße 146
04159 Leipzig
und Ihre örtliche Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland-Geschäftsstelle.
Informieren Sie sich unbedingt über Ihre gesetzliche Versicherungspflicht vor Abschluss einer ergänzenden, privaten Rentenversicherung.
Einfach näher dran - Keine Zeit für weite Wege?
Deshalb bietet die Handwerkskammer Dresden Mitgliedsbetrieben regionale Beratungstage in den Räumen der Kreishandwerkerschaften an. Diese finden nach Terminvereinbarung statt. Um Anmeldung bei dem jeweiligen Landkreisbearbeiter wird gebeten. Oder vereinbaren Sie gleich online einen Beratungstermin.
Kreishandwerkerschaft (KHS) | Termine | |
---|---|---|
KHS Bautzen | 4. Donnerstag im Monat | anmelden |
KHS Dresden | 3. Donnerstag im Monat | anmelden |
KHS Meißen (in Riesa) | 3. Donnerstag im Monat | anmelden |
KHS Südsachsen (in Pirna) | 2. Donnerstag im Monat | anmelden |
KHS Görlitz (in Görlitz) | 2. Donnerstag im Monat |
Hinweis
Das Büro der Handwerkskammer Dresden in Zittau finden Sie im Rathaus (Markt 1, 02763 Zittau) im Raum 117.