Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Dresden

Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebes bei der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben und in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllen Handwerkskammern hoheitliche Aufgaben, wie das Führen der Handwerksrolle. In der Handwerksrolle werden sämtliche Betriebe erfasst, die im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) tätig werden. Neben der Handwerksrolle verwalten die Handwerkskammern auch die Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1 der Handwerksordnung) sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 der Handwerksordnung).

Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang, dass es grundsätzlich nicht auf den zeitlichen oder finanziellen Umfang der handwerklichen/gewerblichen Tätigkeit ankommt, sondern auf die tatsächliche Ausübung eines stehenden Gewerbes im Sinne der Anlagen A und/oder B der Handwerksordnung.

Mit der Reform der Handwerksordnung, die offiziell im Februar 2020 in Kraft trat, wurden 12 bisher zulassungsfreie Handwerke wieder meisterpflichtig. Eine Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke und Informationen zur Wiedereinführung der Meisterpflicht sowie zu Umtragung, Bestandschutz, Umwandlung oder Umzug finden Sie im PDF-Dokument: Reform der HwO. Ergänzend trat am 1. Juli 2021 die Fünfte HwO-Novelle in Kraft: Änderungen Fünfte HwO-Novelle

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten durch die Handwerkskammer Dresden finden Sie unter www.hwk-dresden.de/ds. Für Fragen zum Datenschutz stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

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Warum eine Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Dresden?

Ansprechpartner

Sarah Behne
Stadt Dresden

Tel:0351 4640-465
Fax:0351 4640-34465
E-Mail schreiben

Katrin Müller
Landkreis Bautzen (Bautzen, Kamenz, Hoyerswerda), Landkreis Meißen (PLZ 014XX)

Tel:0351 4640-462
Fax:0351 4640-34462
E-Mail schreiben

Mathis Wilhelm
Landkreis Görlitz (NOL / Löbau-Zittau / Görlitz), Landkreis Meißen (PLZ 015XX)

Tel:0351 4640-454
Fax:0351 4640-34454
E-Mail schreiben

Marion Behrenwald
Landkreis Meißen (PLZ 016XX), Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge (Sächsische Schweiz / Weißeritzkreis)

Tel:0351 4640-461
Fax:0351 4640-34461
E-Mail schreiben

Stefan Lehmann
Abteilungsleiter Handwerksrolle
Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung

Tel:0351 4640-455
Fax:0351 4640-34455
E-Mail schreiben

Hinweis

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Änderung der Handwerksordnung ab Juli 2021
Reform der Handwerksordnung ab Februar 2020, Wiedereinführung der Meisterpflicht - 12 bislang zulassungsfreie Handwerke sind jetzt wieder meisterpflichtig

Eintragung in die Handwerksrolle

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. 

Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?

Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird nach § 7 Abs. 1 HwO eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerks erfüllt.

In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

Zulassungspflichtige Handwerke

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke
betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO)

  1. Maurer und Betonbauer
  2. Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Zimmerer
  4. Dachdecker
  5. Straßenbauer
  6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  7. Brunnenbauer
  8. Steinmetzen und Steinbildhauer
  9. Stuckateure
  10. Maler und Lackierer
  11. Gerüstbauer
  12. Schornsteinfeger
  13. Metallbauer
  14. Chirurgiemechaniker
  15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  16. Feinwerkmechaniker
  17. Zweiradmechaniker
  18. Kälteanlagenbauer
  19. Informationstechniker
  20. Kraftfahrzeugtechniker
  21. Land- und Baumaschinenmechatroniker
  22. Büchsenmacher
  23. Klempner
  24. Installateur und Heizungsbauer
  25. Elektrotechniker
  26. Elektromaschinenbauer
  27. Tischler
  28. Boots- und Schiffbauer
  29. Seiler
  30. Bäcker
  31. Konditoren
  32. Fleischer
  33. Augenoptiker
  34. Hörakustiker
  35. Orthopädietechniker
  36. Orthopädieschuhmacher
  37. Zahntechniker
  38. Friseure
  39. Glaser
  40. Glasbläser und Glasapparatebauer
  41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  42. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  43. Werkstein und Terrazzohersteller
  44. Estrichleger
  45. Behälter- und Apparatebauer
  46. Parkettleger
  47. Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  48. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  49. Böttcher
  50. Glasveredler
  51. Schilder- und Lichtreklamehersteller
  52. Raumausstatter
  53. Orgel- und Harmoniumbauer

Zulassungsfreie Handwerke

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können

  1. entfällt 
  2. entfällt
  3. entfällt
  4. entfällt
  5. Uhrmacher
  6. Graveure
  7. Metallbildner
  8. Galvaniseure
  9. Metall- und Glockengießer
  10. Präzisionswerkzeugmechaniker
  11. Gold- und Silberschmiede
  12. entfällt
  13. entfällt
  14. Modellbauer
  15. entfällt
  16. Holzbildhauer
  17. entfällt
  18. Korb- und Flechtwerkgestalter
  19. Maßschneider
  20. Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
  21. Modisten
  22. entfällt
  23. Segelmacher
  24. Kürschner
  25. Schuhmacher
  26. Sattler und Feintäschner
  27. entfällt 
  28. Müller
  29. Brauer und Mälzer
  30. Weinküfer
  31. Textilreiniger
  32. Wachszieher
  33. Gebäudereiniger
  34. entfällt
  35. Feinoptiker
  36. Glas- und Porzellanmaler
  37. Edelsteinschleifer und -graveure
  38. Fotografen
  39. Buchbinder
  40. Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
  41. entfällt 
  42. entfällt
  43. Keramiker
  44. entfällt
  45. Klavier- und Cembalobauer
  46. Handzuginstrumentenmacher
  47. Geigenbauer
  48. Bogenmacher
  49. Metallblasinstrumentenmacher
  50. Holzblasinstrumentenmacher
  51. Zupfinstrumentenmacher
  52. Vergolder
  53. entfällt
  54. Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  55. Bestatter
  56. Kosmetiker

Verzeichnis der Gewerbe, die als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können

  1. Eisenflechter
  2. Bautentrocknungsgewerbe
  3. Bodenleger
  4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  5. Fuger (im Hochbau)
  6. entfällt 
  7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  8. Betonbohrer und -schneider
  9. Theater- und Ausstattungsmaler
  10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
  11. Metallschleifer und Metallpolierer
  12. Metallsägen-Schärfer
  13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  14. Fahrzeugverwerter
  15. Rohr- und Kanalreiniger
  16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  17. Holzschuhmacher
  18. Holzblockmacher
  19. Daubenhauer
  20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
  21. Muldenhauer
  22. Holzreifenmacher
  23. Holzschindelmacher
  24. Einbau von genormten Baufertigteilen
    (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  25. Bürsten- und Pinselmacher
  26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
  27. Dekorationsnäher
    (ohne Schaufensterdekoration)
  28. Fleckteppichhersteller
  29. entfällt 
  30. Theaterkostümnäher
  31. Plisseebrenner
  32. entfällt
  33. Stoffmaler
  34. entfällt
  35. Textil-Handdrucker
  36. Kunststopfer
  37. Änderungsschneider
  38. Handschuhmacher
  39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
  40. Gerber
  41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
  42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
  43. Fleischzerleger, Ausbeiner
  44. Appreteure, Dekateure
  45. Schnellreiniger
  46. Teppichreiniger
  47. Getränkeleitungsreiniger
  48. entfällt
  49. Maskenbildner
  50. entfällt
  51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
  52. Klavierstimmer
  53. Theaterplastiker
  54. Requisiteure
  55. Schirmmacher
  56. Steindrucker
  57. Schlagzeugmacher

Sie sind Absolvent einer deutschen staatlich oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule, Fachschule, staatlichen Technikerschule?

Ferner werden Absolventen einer deutschen staatlich oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule, Fachschule, staatlichen Technikerschule, Industriemeister und Poliere in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Studien- oder der Schulschwerpunkt diesem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.

Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind auch Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden.

Sie haben eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO?

In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk besitzt. Diese wird auf Antrag durch die Handwerkskammer erteilt.

In die Handwerksrolle wird auch eingetragen, wer für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder ein mit diesem verwandtes zulassungspflichtige Handwerk eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO besitzt.

Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen Nr. 12 und 33 bis 37 der Anlage A HwO, erhält, wer:

  • eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerks oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
  • in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren nachweisen kann, davon vier Jahre in leitender Stellung.

Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag durch die Handwerkskammer erteilt.

Nach § 18 HwO ist der Beginn oder die Beendigung des Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

Sie sind im zulassungsfreien Handwerk tätig?

Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerklich betrieben wird und im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B 2) zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

So lassen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen

Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein Antrag erforderlich. Den ersten Schritt dazu haben Sie bereits gemacht, wenn Sie diese Seite lesen, denn das Antragsformular können Sie gleich von hier aus laden:

Mit dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle ist ganz automatisch auch die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren. Die entsprechenden Unterlagen (Verweis auf Eintragung in die Handwerksrolle) schicken Sie dann an uns:

Handwerkskammer Dresden
Hauptabteilung Recht und Steuern
Am Lagerplatz 8
01099 Dresden

Sobald der Eintrag erfolgt ist, erhalten Sie von uns eine Begrüßungsmappe, in der wir Sie mit wichtigen und hilfreichen Informationen für den Start in die berufliche Selbstständigkeit versorgen. In dieser Mappe finden Sie dann auch Ihre Handwerkskarte.

Beratungsangebot und Unterstützung

Gerne beraten wir Sie vorab und darüber hinaus zu folgenden Themen rund um den Eintrag in die Handwerksrolle:

  • handwerks- und gewerberechtlichen Fragen
  • Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
  • Leistungen der Handwerkskammer
  • Hinweise zu unerlaubter Handwerksausübung
  • Auskünfte aus der Handwerksrolle

Außerdem zu den Eintragungsvoraussetzungen für

  • Vollhandwerke (Anlage A)
  • zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1)
  • handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2)
  • Techniker, Industriemeister, Ingenieure und sonstige Eintragungsmöglichkeiten

Beratertermin vereinbaren   Vor Ort: Beratertermine ansehen

Um Ihnen die ersten Schritte der Selbständigkeit zu erleichtern, möchten wir Ihnen einige Informationen geben. Nachdem Sie in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerk und handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen worden sind, sollten Sie nachfolgende Hinweise beachten:

  • Anmeldung des Unternehmens bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in dem sich Ihr Betriebssitz befindet. Das Gewerbeamt informiert zwar die Berufsgenossenschaft und zuständige Finanzbehörde, jedoch ist es zu empfehlen, persönlichen Kontakt mit diesen Behörden zu suchen.
  • Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. In der Berufsgenossenschaft sind alle Arbeitnehmer und Lehrlinge pflichtversichert. Die Satzung einer BG kann auch die Pflichtmitgliedschaft auf die Inhaber ausdehnen! Lassen Sie sich umfassend über die Folgen einer Befreiung von der Pflichtversicherung für Ihren persönlichen Unfallversicherungsschutz informieren!
  • Anmeldung bei der zuständigen Finanzbehörde.
  • Anmeldung des Betriebes beim örtlich zuständigen Arbeitsamt. Vom Arbeitsamt erhalten Sie Ihre Betriebsnummer, welche in die Versicherungsnachweise Ihrer Arbeitnehmer einzutragen ist.
  • Anmeldung bei der Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland. Jeder in die Handwerksrolle eingetragene selbständig tätige Handwerker unterliegt der Handwerkerpflichtversicherung. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nur auf Antrag gewährt werden, wenn der Handwerker für mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Rentenbeiträge gezahlt hat. 

Auskunft hierzu erteilt die:
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Georg-Schumann-Straße 146
04159 Leipzig
und Ihre örtliche Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland-Geschäftsstelle.

Informieren Sie sich unbedingt über Ihre gesetzliche Versicherungspflicht vor Abschluss einer ergänzenden, privaten Rentenversicherung.

Einfach näher dran - Keine Zeit für weite Wege?

Deshalb bietet die Handwerkskammer Dresden Mitgliedsbetrieben regionale Beratungstage in den Räumen der Kreishandwerkerschaften an. Diese finden nach Terminvereinbarung statt. Um Anmeldung bei dem jeweiligen Landkreisbearbeiter wird gebeten. Oder vereinbaren Sie gleich online einen Beratungstermin.

Kreishandwerkerschaft (KHS)Termine 
KHS Bautzen4. Donnerstag im Monatanmelden
KHS Dresden3. Donnerstag im Monatanmelden
KHS Meißen (in Riesa)3. Donnerstag im Monatanmelden
KHS Südsachsen (in Pirna)2. Donnerstag im Monatanmelden
KHS Görlitz (in Görlitz)

2. Donnerstag im Monat

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Hinweis

Das Büro der Handwerkskammer Dresden in Zittau finden Sie im Rathaus (Markt 1, 02763 Zittau) im Raum 117.