Uta Görbert
Inklusionsberaterin
Tel:0351 4640-453
Fax:0351 4640-34453
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Eine Beschäftigung oder Ausbildung von Menschen mit Behinderung im Handwerk – kann das gelingen?
Inklusion, das heißt jeder Mensch hat die gleichen Rechte und Chancen auf Bildung, Arbeit und eine selbstbestimmte Teilhabe – unabhängig von Behinderung, Geschlecht oder ethnischer Zuordnung. Diese Chancengleichheit für alle zu schaffen, erfordert den Dialog und das Abbauen von Barrieren. In der UN-Behindertenrechtskonvention ist das Recht auf Inklusion festgeschrieben. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein Übereinkommen, dem viele Nationen beigetreten sind, darunter auch Deutschland.
Inklusion bedeutet daher die gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen des Lebens für Menschen mit und ohne Behinderungen.
Sie kann gelingen, wenn wir unsere Vorurteile über Menschen mit Behinderung über Bord werfen und bereit sind z.B. im Rahmen einer Probebeschäftigung oder eines Praktikums Wege ins Handwerk zu öffnen. Dass ein Grad der Schwerbehinderung vorliegt, sieht man vielen Menschen nicht an – eine Schwerbehinderteneigenschaft kann auch auf Grund eines Unfalls, einer überstandenen Krebserkrankung, Gehörlosigkeit oder einer Diabetes bestehen, Ursachen gibt es viele. Entscheidend ist, dass die individuellen Fähigkeiten und Begabungen des Einzelnen den beruflichen Anforderungen im Handwerk und dem konkreten Arbeitsplatz entsprechen. Wichtig ist, eine Behinderung ist keinesfalls mit einer „eingeschränkten Leistungsfähigkeit“ gleichzusetzen. Für jeden Arbeitsplatz gibt es einen passenden Beschäftigten, dieser muss nur gefunden und der Arbeitsplatz gegebenenfalls mit Unterstützung der Leistungsträger auf die konkreten Bedürfnisse hin, z. B. mittels technischer Hilfen, angepasst werden.
Auf diese Weise kann für Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsumfeld geschaffen werden, in der Sie Ihre individuellen Fähigkeiten und Begabungen bereichernd einfließen lassen können. Dies ist wichtig und eine notwendige Aufgabe, um unbesetzte Lehrstellen zu verringern und Fachkräfte zu gewinnen und zu behalten.
Für die erfolgreiche Inklusion gibt es zahlreiche Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten in der Ausbildung und im Arbeitsleben. Ansprechpartner und Kostenträger für Unterstützung sind unter anderem das Integrationsamt, der Integrationsfachdienst, die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherungsträger sowie die Krankenkassen und Unfallversicherer.
Bestehende Unsicherheiten, wie beispielsweise Fragen zum Kündigungsrecht oder sonstige rechtliche Hintergründe oder Unwissenheit bezüglich möglicher Förderungen oder Unterstützungsmöglichkeiten erschweren oftmals den Einstellungsprozess für Arbeitgeber und Bewerber.
Aus vielen kleinen und mittleren Handwerksbetrieben liegen jedoch bereits Beispiele dafür vor, dass eine erfolgreiche Ausbildung oder Beschäftigung von Menschen mit Behinderung gelingen kann.
Im Rahmen der Inklusionsberatung geben wir Ihnen in enger Zusammenarbeit mit unseren weiteren Netzwerkpartnern gern Auskunft über die rechtlichen Hintergründe sowie Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten für die Weiterbeschäftigung, Einstellung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung.
Die Handwerkskammer Dresden sieht sich als Ihr Ansprechpartner, unsere Mitglieder möchten wir unterstützen und mögliche Wege aufzeigen. Gern beantworten wir auch Fragen von Arbeitnehmern rund um das Thema Inklusion.
Seit Beginn des Jahres 2018 stellt die Handwerkskammer Dresden in enger Kooperation und mit Unterstützung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen – Integrationsamt - die Inklusionsberatung zur Verfügung.
Wenden Sie sich gern an uns, wenn Sie:
Sie interessieren sich für ein Praktikum, eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in einem Handwerksbetrieb?
Unterstützung erhalten Menschen mit Behinderung beim Integrationsamt. Im Freistaat Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes der Kommunale Sozialverband (KSV) wahr.
Daneben gibt es eine Vielzahl von Anlaufstellen, die Menschen mit Behinderung beraten.
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Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. Das heißt: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Neuntes Sozialgesetzbuch). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
Liegt ein Grad der Behinderung von 50 und mehr vor, spricht man von Schwerbehinderung. Liegt ein Grad der Behinderung von wenigstens 30 vor, ist auf Antrag eine Gleichstellung möglich.
Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung und denen gleichstellte Menschen genießen nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als 6 Monaten einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Eine Kündigung während der ersten 6 Monate der Beschäftigung ist vom Arbeitgeber innerhalb von 4 Tagen gegenüber dem Integrationsamt anzuzeigen.
Arbeitnehmer mit einer für das ganze Jahr anerkannten Schwerbehinderteneigenschaft haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub in Höhe von 5 Arbeitstagen. Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.
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Jedes Unternehmen ist ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl verpflichtet, einen gewissen Prozentsatz behinderter Menschen zu beschäftigen. Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf den Arbeitgeber und nicht auf den einzelnen Betrieb; relevant sind daher die Verhältnisse im gesamten Unternehmen (z. B. bei Filialstruktur).
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze an schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen vergeben (§ 154 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de )). Die Einstellungspflicht des Arbeitgebers stellt dabei eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar, die jedoch keinen Anspruch des Einzelnen auf Beschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber begründet.
Als Pflichtquote wird der Mindestanteil an schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten bezeichnet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob Arbeitsstellen mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Ein Teilzeitbeschäftigter mit einer Schwerbehinderung, der zwar kürzer als betriebsüblich, aber mindestens 18 Stunden pro Woche arbeitet, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Gleiches gilt für einen schwerbehinderten Arbeitgeber, solange es sich um eine natürliche Person handelt. Auf einen schwerbehinderten Auszubildenden kommen 2 Pflichtarbeitsplätze.
Falls jedoch die vorgegebene Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten nicht eingehalten werden kann, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu leisten gemäß § 160 SGB IX. Diese Ausgleichsabgabe dient der Integration schwerbehinderter Menschen. Wichtig ist, die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtplatz monatlich:
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen bezüglich der Ausgleichsabgabe.
Arbeitgeber mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen.
Arbeitgeber mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Arbeitgeber mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen wenigstens 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Arbeitgeber mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Schwerbehinderte beschäftigen.
Arbeitgeber, die zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise erfüllen (§ 223 SGB IX). 50 Prozent der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistungen können von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden. Ein aktuelles Werkstätten-Verzeichnis finden Sie bei der Arbeitsagentur für Arbeit unter dem Reiter „Werkstätten für behinderte Menschen“ oder unter Downloads Bildungsanbieter: Infos für Spezifische Leistungsanbieter | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
Die Software IW-Elan unterstützt Sie gern bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe sowie Erstellung der Anzeige (§ 163 II SGB IX). Weitere Informationen finden Sie hier: Über IW-Elan | IW-Elan.
Arbeitgeber sind verpflichtet, bis spätestens 31. März des Folgejahres die Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der für sie zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen.
Arbeitgeber müssen die Höhe der Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Jahr errechnen und bis spätestens 31. März an das Integrationsamt entrichten.
Die neuen Beträge müssen erst für die Zahlung zum 31. März 2025 berücksichtigt werden, wenn sie 2024 fällig geworden sind.
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Im Auftrag des Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und im Rahmen der Kampagne "Behindern verhindern - Zeit für barrierefreies Handeln" erarbeitete die Technische Universität Dresden einen Handlungsleitfaden für Unternehmen. Der Leitfaden zeigt Beispiele der gelungenen Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in sächsischen Unternehmen - egal, ob klein oder groß, Handwerk oder Industrie. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf Beeinträchtigungen, die Beschäftigte durch Krankheit oder Unfall erworben haben und wie Unternehmen damit umgehen.
Daneben werden Ansprechpartner benannt, Strategien für eine inklusive Unternehmenskultur aufgezeigt und Checklisten bereitgestellt. Eine übersichtliche Checkliste ermöglicht es Unternehmen zu erkennen, wie inklusionsfreundlich sie bereits sind oder welche Maßnahmen noch umgesetzt werden könnten.
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Tipp
Nehmen Sie bei Fragen Kontakt zu den Beratern der Handwerkskammer Dresden auf. Wir unterstützen Sie gern!