Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Können Arbeitgeber die Beschäftigungszahl nicht einhalten, müssen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen.
Zum 01.01.2024 wurden die monatlichen Beiträge je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz geändert. Dabei wurde eine neue Stufe 4 für Arbeitgeber eingeführt, die trotz Beschäftigungspflicht keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigen.
- Stufe 1: 140 Euro
- Stufe 2: 245 Euro
- Stufe 3: 360 Euro
- neue Stufe 4: 720 Euro bei 0 % Beschäftigungsquote
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ist eine niedrigere Ausgleichsabgabe vorgesehen.
Erstmalig sind die erhöhten Ausgleichsabgaben zum 31.03.2025 zu zahlen, wenn sie für 2024 fällig werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.