Gesetzliche Regelung - Energie- und Gasbremse

Das Wichtigste im Überblick

In seiner Regierungserklärung am 28. November 2023 kündigte der Bundeskanzler ein Ende der Strom- und Gaspreisbremsen zum Beginn des kommenden Jahres an. Dies sei seinen Ausführungen nach möglich, weil deutschlandweit wieder Strom- und Gastarife verfügbar seien, die unterhalb der Obergrenzen der Preisbremsen lägen. Zudem seien die Gasspeicher "so gut gefüllt, dass wir nicht mit plötzlichen Preissprüngen rechnen". Zur rechtlichen Umsetzung dieser Äußerungen muss nun wieder die in den jeweiligen Preisbremsengesetze enthaltene Verordnungsermächtigung in Anwendung gebracht werden, sodass die Bundesregierung per Verordnung mit Zustimmung des Bundestages den Endzeitpunkt Jahresende 2023 beschließen muss. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurden vom Bundestag am 15. Dezember beschlossen und haben den Bundesrat in dessen Sitzung am 16. Dezember 2022 ohne Einspruch passiert. Damit kann ab Januar 2023 folgendes wirken:

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG):

  • Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmessung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 Millionen kWh (Kilowattstunde) – abgerechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme).
  • Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt die Entlastung rückwirkend im März 2023.
  • Betriebe mit einem Gasverbrauch von als 1,5 Millionen kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Preis von 7 Cent pro kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). bzw. 7,5 CentAnwendungsvoraussetzung für kleine und mittlere Unternehmen < 1,5 Millionen kWh/Jahr pro Kilowattstunde netto für Fernwärme. Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

  • Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh (Kilowattstunde) erhalten einen garantierten Preis von 40 Cent pro kWh brutto, also einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört). Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresver-brauchsprognose geteilt durch zwölf.
  • Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 13 Cent pro kWh netto, also vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört).
  • Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden.

Hinweis:

Keine Beantragung erforderlich --> Entlastung erfolgt automatisch über die Abrechnung der Energieversorger bzw. des Vermieters

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.