Gesetz zur Lkw-Maut mit neuer Klima-Komponente beschlossen

Ab 1. Juli 2024 gilt die Mautpflicht auch für kleinere Transporter mit mehr als 3,5 Tonnen, während bisher nur Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen betroffen waren.

Die Lkw-Maut auf Autobahnen und Bundesstraßen wird ausgeweitet und ab dem 1. Dezember 2023 wird ein CO2-Aufschlag (Klima-Komponente) eingeführt, um den Schadstoffausstoß der Fahrzeuge stärker zu berücksichtigen. Dabei wird ein Aufschlag von 200 Euro pro Tonne CO2 berechnet. Emissionsfreie Lastwagen sollen bis Ende 2025 von der Maut befreit werden. Dies soll Anreize für den Einsatz umweltfreundlicherer Fahrzeuge schaffen, auch wenn die Branche bemängelt, dass es noch zu wenige Elektro-Lkws und Ladepunkte gibt.

Die Einnahmen aus der Maut sollen damit drastisch steigen, von knapp acht Milliarden Euro in diesem Jahr auf mehr als 15 Milliarden Euro im nächsten Jahr. Die zusätzlichen Mittel sollen zur Hälfte in den Ausbau der Bundesfernstraßen gehen, der Rest zum Großteil in Schienenverkehrsprojekte.

Seit dem 1. Dezember 2023 wird bei der Prüfung der Mautpflicht nicht mehr auf die zulässige Gesamtmasse (Fahrzeugschein F.2), sondern auf die technisch zulässige Gesamtmasse (Fahrzeugschein F.1) des Herstellers abgestellt. So kann es sein, dass Fahrzeuge, welche mit einer Gesamtmasse von 7,49 t im Abschnitt F.2 des Fahrzeugscheins bislang „abgelastet“ und damit mautfrei waren, ab 1. Dezember 2023 unter die gesetzliche Mautpflicht fallen, wenn sie gleichzeitig im Abschnitt F.1 des Fahrzeugscheins mit 7,5 t und mehr eingetragen sind.

Ab 1. Juli 2024 gilt die Mautpflicht auch für kleinere Transporter mit mehr als 3,5 Tonnen,während bisher nur Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen betroffen waren. Handwerksbetriebe bleiben von der Maut ausgenommen.

1. Wann liegt die sog. „Handwerkerausnahme“ vor?

Die Handwerkerausnahme greift bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 t, wenn das Fahrzeug von einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebes geführt wird (kein gewerblicher Fahrzeugführer) und:

  • die Fahrt dient zum Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit oder dem Handwerk vergleichbaren Berufes (Handwerkerausnahmeregelung: Liste der handwerklichen Tätigkeiten) benötigt, oder
  • mit dem Fahrzeug werden handwerklich gefertigte Güter transportiert, sofern die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.

Hinweis: Lieferfahrten von Handwerksbäckereien fallen i.d.R. ebenfalls unter die Handwerkerausnahme – hierzu hat der ZDB eine Klarstellung durch das BMDV erreicht.

2. Wie kann ich nachweisen, dass ich unter die Ausnahmereglung für Handwerker falle?

Ein Nachweis ist zum Beispiel mittels:

  • Handwerks- oder Gewerbekarte
  • Gewerbeanmeldung (Kopie)
  • Kundenauftrag
  • Lieferschein

möglich.

Hintergrund

Mit den Maßnahmen sollen Verkehrsprojekte beschleunigt werden, insbesondere der Ausbau von Autobahnen und Schienenwegen. Planungen und Genehmigungen sollen vereinfacht werden, um Staus und Verzögerungen zu reduzieren. Außerdem erhalten Städte und Gemeinden mehr Gestaltungsspielraum für lokale Verkehrsregelungen wie Busspuren, Radwege und Tempo-30-Zonen. Dabei sollen auch Klima- und Umweltschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung berücksichtigt werden.
Eine Ausnahme für Handwerker beim Bewohnerparken wurde jedoch nicht beschlossen, was vom Zentralverbandes des Deutschen Handwerks kritisiert wurde.

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