Kassenführung – Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 28. Juni 2024 (Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009 – Bundesfinanzministerium - Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)) mitgeteilt, dass nunmehr eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit mittels „Mein ELSTER“ und die ERiC- Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung steht. Die Mitteilung kann per Direkteingabe im ELSTER-Formular "Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ auf www.elster.de, per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in MEIN ELSTER oder per Datenübertragung aus einer Software via der ERIC-Schnittstelle erfolgen.

Was müssen Betriebe umsetzen?

Betriebe die Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO i.S.d. § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, d.h. elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkasse im Einsatz haben (kurz „Kassen“), müssen darüber eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt vornehmen.

  • Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen im ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).
  • Die Außerbetriebnahme ist ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats mitzuteilen. Vorher muss du Inbetriebnahme des Aufzeichnungssystems mitgeteilt werden.
  • Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Hinweis: Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich und eine Mitteilung hat zu erfolgen.

Bitte beachten Sie den Volltext des Schreibens.