Es haben sich bisher zwei verschiedene Vorgehensweisen gezeigt:
- Betrüger fangen die Original-Papierrechnung eines Handwerksbetriebes ab, fertigen eine Kopie mit einer falschen Kontonummer, geben den Brief wieder in die Post und erhalten so die Überweisung. Der Handwerker erhält kein Geld. Hier wird davon ausgegangen, dass die Betrüger das Original eingescannt und dann die falschen Kontodaten eingefügt werden.
- Rechnungen werden per E-Mail versendet und abgefangen und „ausgelesen“. Kurze Zeit nach Erhalt der Rechnungsmail erhält der Auftraggeber/Kunde eine weitere E-Mail mit der Information, dass sich die Bankverbindung geändert hätte und die Zahlung auf eine neu benannte IBAN erfolgen solle.
Ist das Geld erst einmal auf dem fremden Konto gelandet, kann der Überweisende es fast nie zurückholen.
Aber wer hat den Schaden?
Im Fall 1) geht es wohl gut für den Handwerker aus. Werden Rechnungen aus den Briefkästen der Kunden abgefangen und manipuliert, befreit die irrtümliche Zahlung den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Doch wird es die Kundenbeziehung belasten. Das gilt es zu vermeiden.
Anders kann es u.U. im Fall 2) enden. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.07.2023 - 19 U 83/22) entschieden, dass der Handwerker beim Versand von E-Mails Sicherheitsvorkehrungen zu treffen hat. Verstößt er dagegen und hat das zur Folge, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines deliktisch handelnden Dritten überweist, führt dies zwar nicht zum Erlöschen der Zahlungsforderung aber kann einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers als Schuldner der Zahlung begründen, den dieser der Forderung entgegenhalten kann. Hierzu muss der Auftraggeber, der den Betrag versenhentlich auf ein falsches Konto überwiesen hat, jeodoch eine Pflichtverletzung des Handwerksbetriebes nachweisen. Die Umstände des Einzelfalles sind dabei entscheidend.