Katja Schleicher
Außenwirtschaftsberaterin
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In den Staaten der Europäischen Union gelten die so genannten vier Grundfreiheiten, wonach der europäische Binnenmarkt den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet.
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Eine wichtige Grundlage für ein erfolgreiches Auslandsgeschäft - neben einem marktfähigen Produkt oder Service - ist eine angepasste Vertragsgestaltung. Sorgfältige und vorausschauende Vertragsformulierungen können das Risiko für spätere Streitigkeiten deutlich reduzieren. Die Übernahme der inländischen AGB ist hierbei nicht zu empfehlen. Bereits im Angebot sollten alle Punkte enthalten sein, die den Vertragsinhalt ausmachen.
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Für die Ausfuhr in Drittländer, d.h. alle Länder die nicht in der EU sind, beraten wir Sie individuell sowohl zu den für Ihren Geschäftsfall erforderlichen Zollpapieren als auch zu den anwendbaren Präferenzregelungen. Unsere nebenstehenden Infoblätter "Zollpapiere" und "Lieferantenerklärung" geben Ihnen einen ersten Überblick.
Auch wenn Sie selbst nicht unmittelbar exportieren, sondern einem exportierenden Unternehmen zuliefern, können Sie von Präferenzregelungen betroffen sein: Um beim Export von den Präferenzregelungen (Wegfall von Zöllen) zu profitieren, benötigt Ihr Auftraggeber von seinen Zulieferern - also Ihnen - eine sogenannte Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.
Bei innergemeinschaftlichem Geschäftsverkehr - der umfasst alle Geschäfte mit Partnern aus anderen EU-Mitgliedstaaten – ist die umsatzsteuerliche Behandlung eine häufig unterschätzte Herausforderung. Für diese Geschäftsfälle benötigen gewerbliche Handelspartner beider Länder die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-ID-Nr.), welche jedes Unternehmen hier online beantragen kann. Die vor der Rechnungstellung erforderliche Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Ihrer ausländischen Geschäftspartner können Sie ebenfalls online hier vornehmen. Gerne informieren wir Sie sich über die Besonderheiten der Rechnungsstellung für Ihren individuellen Geschäftsfall. Zu etwaigen damit im Zusammenhang stehenden Meldepflichten finden Sie hier grundlegende Informationen.
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Arbeiten in der Europäischen Union (EU)
Unionsbürger haben das Recht der freien Arbeitsplatzwahl in allen Mitgliedsstaaten, das heißt dass deutsche Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2015 ohne eine gesonderte Arbeitserlaubnis in jedem Land der EU ein Anstellungsverhältnis eingehen können. Das bedeutet aber gleichermaßen, dass ausländische EU-Bürger bedingungsfrei ein Arbeitsverhältnis mit deutschen Arbeitgebern eingehen können. Deutsche Arbeitgeber können folglich ohne Beachtung von Vorrangregelungen für inländische Arbeitnehmer bei ihrer Mitarbeitersuche nach Fachkräften in allen EU-Mitgliedsstaaten suchen.
Sie wollen Ihre Mitarbeiter ins Ausland entsenden?
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist jedoch ebenso die Grundlage dafür, dass Unternehmer mit Sitz in der EU ihre angestellten Arbeitnehmer – sofern sie Unionsbürger sind – für grenzüberschreitende Leistungserbringung vorübergehend in jeden anderen Mitgliedstaat entsenden können. Grundsätzlich bestehen dafür keine zeitlichen Beschränkungen, allerdings sind die lohnsteuerlichen, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeiten des Herkunftslandes an unterschiedliche Fristen gebunden. Die Besonderheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Falle von Entsendungen werden auf EU-Ebene durch die Entsenderichtlinie geregelt, die zum Ziel hat, arbeitsrechtliche Ungleichbehandlungen von ansässigen und entsandten Arbeitnehmern und damit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Mitgliedsstaaten setzen die Vorgaben dieser Richtlinie unter Ausnutzung ihrer Möglichkeiten in jeweils eigenen nationalen Gesetzgebungen um. Über diese Bestimmungen muss man sich jeweils im Vorfeld einer anstehenden Entsendung informieren - wir beraten Sie dazu gern individuell.
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grenzüberschreitende Leistungserbringung
Sie haben einen Auftrag, den Sie im Ausland ausführen sollen?
Selbständige können in jedem anderen Mitgliedsstaat der EU ihre gewerbliche Tätigkeit des Herkunftslandes - ohne sich niederzulassen- grenzüberschreitend und vorübergehend ausüben. Dabei sind nationalstaatliche Regelungen zu beachten, das heißt: EU-Bürgern ist die Erbringung der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nur soweit gestattet, wie man die Bedingungen erfüllt, die dort vor Ort auch von den Inländern gefordert werden. Unternehmen müssen demzufolge für die im Zielland reglementierten Tätigkeiten die Befähigung nachweisen und nach den Vorschriften des Gastlandes arbeiten. Der gegebenenfalls erforderliche Nachweis der Befähigung wird mittels einer EU-Bescheinigung, die in Deutschland von den Handwerkskammern ausgestellt wird, erbracht.
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Die Gründung eines Betriebes in der EU erfolgt auf der Basis der Gewährung der Niederlassungsfreiheit. Diese besagt, dass jeder EU-Bürger ein Unternehmen und jedes Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsland eine Betriebsstätte in jedem Land innerhalb der Europäischen Union gründen kann. Nationale gewerberechtliche Voraussetzungen einer Betriebsgründung sind jedoch auch von Ausländern zu erfüllen, damit nicht Inländer strengeren Regeln unterworfen werden als ausländische Unternehmer. Auch das dient dem Grundsatz der Gleichbehandlung und soll etwaige Wettbewerbsverzerrung vermeiden.
Es werden für diese Betriebe auch alle anderen Vorschriften wie die Steuergesetzgebung, das Gesellschafts- und Arbeitsrecht nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen des Niederlassungsstaates angewandt. Der Immobilienerwerb zur Nutzung für die gewerbliche Tätigkeit ist uneingeschränkt möglich.
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Die Kapitalverkehrsfreiheit stellt eine notwendige Begleitmaßnahme für alle anderen Freiheiten dar.
Sie garantiert, dass Geldströme über nationale Grenzen der EU ohne Behinderung fließen können.
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In ausgewählten Fällen wird bei der Beteiligung an Ausschreibungen, bei der Gründung von Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten und bei der Ausübung von Berufen mit Zulassungsbeschränkungen von den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates eine EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten verlangt. Dabei müssen allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten durch aussagekräftige Dokumente und eine bestimmte Dauer der ausgeführten Tätigkeiten in den jeweiligen Berufen nachgewiesen werden. Besonders häufig werden EU-Bescheinigungen für die Länder Luxemburg, Belgien, Tschechien und Österreich benötigt.
Diese Bescheinigung stellt die zuständige Handwerkskammer ihren Mitgliedsbetrieben auf Anfrage aus.
Mathis Wilhelm
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Arbeitnehmer können vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten - d.h. wenn sie von ihrem Arbeitgeber auf dessen Rechnung dorthin entsandt werden - und bleiben während dessen weiterhin in ihrem Heimatland sozialversichert. Voraussetzung ist, dass die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht übersteigt und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
Bei Arbeitseinsätzen im Ausland müssen daher entsandte Arbeitnehmer - ebenso wie Selbständige - einen Nachweis für ihre im Heimatland bestehende Sozialversicherung mitführen. Hierzu dient die A1-Bescheinigung, die von der zuständigen Krankenkasse bzw. Rentenversicherungsträger ausgestellt wird und bestätigt, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf den entsandten Mitarbeiter bzw. Selbständigen anzuwenden sind.
Nach EU-Recht gelten für eine Person grundsätzlich nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Landes. Die A1-Bescheinigung wird daher nur von dem Land ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten, d.h. wer eine deutsche A1-Bescheinigung hat, ist nicht verpflichtet, in anderen Ländern Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherungsbeiträge eingeschlossen) zu zahlen. Wenn ein Arbeitnehmer gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates, sofern er dort den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt.
Die Beantragung der A1-Bescheinigung erfolgte bislang für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer über das elektronische sv.net-Portal. Diese Ausfüllhilfe steht seit dem 01.01.2024 nur noch eingeschränkt zur Verfügung bzw. wird per 29. Februar 2024 abgeschaltet.
Künftig kann die Beantragung der A1-Bescheinigung über drei verschiedene Wege erfolgen:
Auf dem neuen Portal steht ein hilfreicher Fragen-und Antwortenkatalog zur Verfügung.
Die Nutzung des Portals ist gebührenpflichtig. Bei Registrierung bis zum 31.03.2024 kann man das Portal bis zum 31.12.2024 kostenfrei nutzen. Bei späterer Registrierung bzw. ab dem 01.01.2025 beträgt die Nutzungsgebühr 36 EUR (netto für 3 Jahre als Single-Mandanten-Variante) oder 99 EUR (netto für 3 Jahre als Multi-Mandanten-Variante).
Selbständige, die keine Mitarbeiter beschäftigen, haben in der Regel keine Betriebsnummer für die Beantragung des Elster-Organisationszertifikates. Wenn diese lediglich A1-Bescheinigungen beantragen und abrufen wollen, ist speziell dafür die Möglichkeit geschaffen worden, sich ab 2024 mit dem BundID-Konto zum SV-Meldeportal zu registrieren. Selbständige, die ausschließlich für sich selbst die A1-Bescheinigungen beantragen, sind von einer Nutzungsgebühr befreit.
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Seit 2017 unterstützt auch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit mit einer eigens Exporteinsteiger konzipierten Initiative sächsische kleine und mittelständische Unternehmen beim Schritt aufs internationale Parkett.
Die Internationalisierungsoffensive Sachsen (IOSax), bei der auch die Handwerkskammer Dresden Partner ist, entwickelt vielseitige Angebote zu Ihrer Orientierung für etwaige Einstiegsmärkte sowie zur Sensibilisierung für die notwendigen Export-Voraussetzungen des eigenen Unternehmens.
Ein erster Schritt in diese Richtung kostet nichts – außer 5 Minuten Zeit!
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