Warenexport

Die Qualität handwerklich hergestellter Produkte bietet neben dem Dienstleistungsexport weiteres Potential für internationales Geschäft sächsischer Handwerksbetriebe – sei es eine Violine vom Geigenbauer für einen Konzertvirtuosen aus Südamerika oder ein Konferenztisch vom Möbeltischler für eine britischen Anwaltskanzlei.

Unsere Außenwirtschaftsberatung umfasst das Gesamtgebiet von A wie Angebotserstellung bis Z wie Zollmodalitäten.

Bereits bei der Angebotserstellung benötigt man je nach Zielland unterschiedlich umfangreiche Informationen. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung, ob Sie in das Zollgebiet der Europäischen Union oder in sogenannte Drittländer liefern wollen. Versäumt man an dieser Stelle wichtige Details, kann das anschließende Verhandlungen deutlich erschweren. Wer jedoch bereits vor dem Vertragsabschluss die Besonderheiten kennt, kann durch eine sorgfältige und vorausschauende Vertragsformulierung eventuelle spätere Streitigkeiten reduzieren.

Handelssanktionen

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Freiheit des Außenhandels. Aber auch außerhalb der bilateralen Geschäftsbeziehung mit dem ausländischen Kunden gibt es beim Export zusätzliche Besonderheiten, die vom Gesetzgeber vorgegeben werden: das Außenwirtschaftsgesetz beinhaltet u.a. aus verschiedenen Gründen (z.B. Sicherheit, Artenschutz oder Gesundheit) Beschränkungen, die bestimmte Lieferungen unter Umständen nicht möglich machen. Ein Mittel der Politik, das z.B. auf Sicherheits- bzw. Friedensinteressen abzielt, sind Ausfuhrverbote z.B. Embargos als schärfste Form. Aus derartigen Beschränkungen resultieren für Warenlieferanten aber auch Dienstleister verschiedene Sorgfalts- und auch zum Teil Genehmigungspflichten. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Haben Sie eine Lieferanfrage aus dem Ausland – kommen Sie gerne auf uns zu, um die erforderlichen Informationen zur Angebotserstellung einzuholen. Einen ersten Überblick gibt Ihnen das Infoblatt „Exportangebot“.

Seit der Krim-Annektion in 2014 hat die Europäische Union stetig verlängerte und erweiterte Sanktionen für die Wirtschaftsbeziehungen mit der Russischen Föderation erlassen: bis Ende 2023 waren es insgesamt 23 Sanktionspakete. Die Durchsetzung dieser Sanktionen will die EU für ihre Mitgliedstaaten effektiver gestalten sowie der Umgehung dieser Sanktionen durch Wirtschaftsbeteiligte einen Riegel vorschieben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat aktuell ein Hinweispapier (nebenstehendes Download) veröffentlicht, welches die aktuellen Erkenntnisse zu sanktionsrelevanten Risikoindikatoren widerspiegelt. Es soll Unternehmen als unverbindliche und nicht abschließende Unterstützung bei ihrer Sanktions-Compliance dienen.

Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie auf der FAQ-Seite des BMWK (s. Fragen 58-62). Das BMWK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sanktionsverordnungen Pflichten für Jedermann vorsehen, Informationen zu potenziellen Sanktionsverstößen, z. B. aufgrund potenzieller Beschaffungsversuche durch Zwischenhändler und Mittelsleute, offenzulegen. Die Unterlassung der Weitergabe sanktionsrelevanter Hinweise kann in Deutschland derzeit eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Zuständige Behörde für die Entgegennahme von diesbezüglichen Informationen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (E: Melderegister-Sanktionen(at)bafa.bund.de).

Ansprechpartner

Katja Schleicher
Außenwirtschaftsberaterin

Tel:0351 4640-943
Fax:0351 4640-34943
E-Mail schreiben

Downloads

Sanktionsumgehung – Hinweispapier zur Unterstützung der Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie auch online oder persönlich vor Ort in Ihrem Handwerksunternehmen!