Auslandsaufenthalt während der Ausbildung

Sofern ein Auslandsaufenthalt dem Ausbildungsziel dient, gilt er rechtlich als Bestandteil der Berufsausbildung. Bis zu 25 Prozent der Ausbildungszeit können Auszubildende im Ausland absolvieren, ohne dass sich ihr Ausbildungsverhältnis ändert und die Ausbildungszeit verlängert.

Da ein Auslandspraktikum als ein Teil der Ausbildung zählt, sind zusätzliche Regelungen zur Vergütungspflicht, zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Fertigkeiten oder zur Sozialversicherung nicht notwendig.

Die meisten Lehrlinge entscheiden sich für kürzere Aufenthalte von drei bis sechs Wochen, obwohl Auslandsaufenthalte von Dauer bis zu zwölf Monaten durch das europäische Bildungsprogramm ERASMUS+ gefördert werden. ERASMUS+ fördert Aufenthalte in den 28 EU-Ländern.

Zur Finanzierungsmöglichkeiten in alle anderen Länder (auch weltweit) berät Sie umfassend die Handwerkskammer Dresden.

Voraussetzungen:

  • Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auslandspraktikum zustimmen.
  • Die Berufsschule muss für die Zeit des Auslandsaufenthaltes eine Freistellung erteilen.

Lehrlingsaustausch

3 bis 32 Wochen in ein europäisches Land freier Wahl als Praktikum oder Weiterbildung zertifiziert über den Europäischen Bildungspass.

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Auslandspraktikum

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Ansprechpartner

Franziska Kossol de Haas
Mobilitätsberaterin

Tel:0351 4640-546
Fax:0351 4640-34546
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