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Übersicht der Förderprogramme auf EU-, Bundes- und Landesebene

Für Projekte, Investitionen und Beratungsleistungen in den verschiedenen Bereichen des Umweltschutzes sowie der Energieumwandlung und -nutzung gibt es zahlreiche Förderprogramme von der EU-Ebene über Bund und Länder bis teilweise hin zu Kommunen und regionalen Institutionen.

Ansprechpartner

Andreas Pludra
Technische Beratung Schwerpunkt Energie und Umwelt

Tel:0351 4640-936
Fax:0351 4640-34936
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Die novellierte STARK-Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bietet ein umfassendes Förderprogramm zur Unterstützung des nachhaltigen Strukturwandels in den Kohleregionen nun auch für kleine und mittelständige Unternehmen.

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Ab sofort können Unternehmen eine Förderung für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur (LIS) über den Projektträger Jülich (PTJ) beantragen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) stellt dafür 150 Millionen Euro bereit. Ziel ist es, Unternehmen zu unterstützen, die Ladeinfrastruktur für ihre eigenen Fuhrparks bereitstellen möchten.

Wichtige Informationen zur Förderung:

Förderungsumfang:Nur Schnellladeinfrastruktur (DC/ Gleichstrom) wird gefördert.
Zielgruppe:KMU und Großunternehmen, insbesondere aus Transport, Logistik, Handwerk, Gewerbe und Pflege.
Förderhöhe:
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): bis zu 40% der förderfähigen Ausgaben.
  • Großunternehmen: bis zu 20% der förderfähigen Ausgaben.
Maximale Förderbeträge pro Ladepunkt:
  • Ladeleistung 50-149 kW: KMU bis 14.000 Euro, Großunternehmen bis 7.000 Euro.
  • Ladeleistung über 150 kW: KMU bis 30.000 Euro, Großunternehmen bis 15.000 Euro.
Antragsbedingungen:

Achtung: Jedes Unternehmen kann nur einen Antrag stellen.

  • Diese Förderung ist auf 5 Millionen Euro pro Antrag begrenzt.
  • Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Millionen nicht überschreiten.

Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme im Eigentum des Antragstellers verbleiben.

Die Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist ausgeschlossen.

Die Auftragsvergabe ist erst nach Bewilligung gegeben.

Die Realisierung – Beschaffung und Installation – muss innerhalb von 18 Monaten erfolgen.

Der Strom für die Ladepunkte muss aus erneuerbaren Energien stammen.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen Dritter sowie Mietausgaben oder Leasingraten für LIS.

Antragstellung

Ab dem 3. Juni 2024 über den Projektträger Jülich (PTJ).

Details und Informationen zur Antragstellung
 

Der PtJ empfiehlt, vor der Antragstellung bereits Vorbereitungen zu treffen und den Förderaufruf zum Programm und die FAQ zu konsultieren.

 

Bei Fragen steht das Beratungstelefon Ladeinfrastruktur unter Tel. 030 20199-498 (10 - 15 Uhr) sowie per E-Mail an ptj-lis(at)fz-juelich.de zur Verfügung.

Für Projekte, Investitionen und Beratungsleistungen in den verschiedenen Bereichen des Umweltschutzes sowie der Energieumwandlung und -nutzung gibt es zahlreiche Förderprogramme von der EU-Ebene über Bund und Länder bis teilweise hin zu Kommunen und regionalen Institutionen.

Von hervorzuhebender Bedeutung sind die vielfältigen Programme der nationalen Förderbank KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Auf den Seiten der KfW gelangen Sie über die Rubriken Unternehmen, Energie & Umwelt zu den zahlreichen Förderprodukten. Besonders attraktive finanzielle Unterstützungen werden für Maßnahmen auf dem Gebiet der energetischen Gebäudesanierung in Form  zinsgünstiger Darlehen mit z. T. unterschiedlichen Tilgungszuschüssen je nach Sanierungsniveau zur Verfügung gestellt.

Eine Förderung von Beratungsleistungen und Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien kann in vielen Fällen am günstigsten über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt werden.

Hilfestellung bei der Recherche erhalten Sie als Mitgliedsbetrieb kostenlos durch die Handwerkskammer Dresden.

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Im Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ wird der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude gefördert, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und die Anforderungen Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen.

Für die Beantragung und Begleitung eines Bauvorhabens ist verpflichtend ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Bei Beantragung der Förderstufe mit QNG-Zertifizierung sind zusätzlich eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeits-Berater einzubeziehen.

Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundes-mitteln ohne Tilgungszuschüsse.

Für „Klimafreundliche Wohngebäude“ werden Vorhaben mit einem Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro je Wohnung gefördert. Bei der Stufe Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG steigt der maximale Kreditbetrag auf 150.000 Euro, bei Laufzeiten bis zu 35 Jahren und einer Zinsbindung bis zu 10 Jahren

Der Klimafreundliche Neubau von „Nichtwohngebäuden“ wird mit einem max. Kredit von 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche bzw. einem max. Kredit je Vorhaben von 10 Mio. Euro gefördert. Bei QNG-Zertifizierung des Bauvorhabens steigt der max. Kredit auf 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche bzw. auf max. 15 Mio. Euro je Vorhaben, bei Laufzeiten von bis zu 30 Jahren und einer Zinsbindung bis zu 10 Jahren.

Weitere Informationen zu den drei KFN-Förderprogrammen unter:

Am 1. Mai 2023 ist die überarbeitete Richtlinie des BAFA-Förderprogramms „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz“ (EEW) in Kraft getreten. Diese beinhaltet das neue Modul 6, das sich ausschließlich an kleine Unternehmen richtet. Produktionsanlagen, die bisher mit fossilen Energien betrieben wurden, können hierüber ohne ein spezielles Einsparkonzept gegen elektrische ausgetauscht und gefördert werden.

Die Rahmenbedingungen des neuen Fördermoduls im Überblick:

  • Die Förderquote beträgt 33 % der förderfähigen Kosten.
  • Mindest-Investitionsvolumen 2.000 €, maximaler Förderbetrag 200.000 Euro
  • Austausch oder Umrüstung von Produktionsanlagen, die mit fossilen Energieträgern (vorrangig Erdgas, Kohle, Mineralöl) betrieben werden und fortan ausschließlich elektrisch
  • Die Förderung richtet sich an Klein- und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. Euro

Maßnahmen, deren Umsetzung bis zum 31.12.2023 beantragt werden, dürfen bereits nach Antragstellung, also noch vor Ausstellung und Erhalt des Zuwendungsbescheides, begonnen werden. Ein Kurzvideo zum Förderprogramm erklärt die Antragstellung und Förderbedingungen kurz und knapp: Video ansehen

Informationen zum neuen Modul 6 finden Sie auf der Internetseite des BAFA. Hier werden auch Beispiele für „Produktionsanlagen“ genannt, da u.a. auch Gabelstapler oder Prozesswärmeerzeuger förderfähig sind.

Weitere Verbesserungen der Förderung für Kleine Unternehmen

Neben der Einführung des neuen Modul 6, wurden weitere Förderbedingungen für kleine Unternehmen verbessert. So wurde die Höhe der Zuschüsse in den anderen Modulen um 10 % angehoben, so dass sich die Förderquoten nun zwischen 50 % und 65 % bewegen. Der CO2-Förderdeckel für kleine Unternehmen wurde für Investitionen von bisher 900 Euro auf 1.200 Euro je eingesparte Tonne CO2 und Jahr angehoben.

Die Förderung - der sogenannte Umweltbonus – wird nur noch für batterie- und brennstoff-zellenbetriebene Fahrzeuge ausgereicht wird. Plug-In-Hybridfahrzeuge werden seit 1. Januar 2023 nicht mehr gefördert. 

Darüber hinaus gelten folgende weitere Regelungen: 

  • Die Mindesthaltedauer beträgt bei Fahrzeugkauf und Leasing zwölf Monate.
  • Leasingfahrzeuge sind ausschließlich förderfähig, wenn die Leasingvertragslaufzeiten 12 oder mehr Monate betragen. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 24 Monaten erhalten die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.
  • Auch junge Gebrauchtfahrzeuge sind förderfähig.
  • Ab dem 1. September 2023 sind ausschließlich Privatpersonen dazu berechtigt, einen Antrag zu stellen.
  • Ab dem 01. Januar 2024 sind nur noch Fahrzeuge förderfähig, deren gemeldeter Basislistenpreis maximal 45.000 Euro beträgt.

Was heißt das konkret?

1. Förderung ab dem 1. Januar 2023:

  • Bezuschusst wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- und brennstoffzellenbetrieben)
    • Nettopreis bis 40.000 € => 4.500 € (Gesamtförderung 9.000 €)
    • Nettopreis über 40.000 € => 3.000 € (Gesamtförderung 6.000 €)
  • Der Kreis der Antragsberechtigten ändert sich nicht

Umweltbonus nur für Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge

 

Nettolistenpreis
unter 40.000 Euro

Nettolistenpreis
über 40.000 Euro

Bundesanteil 
inkl. Innovations-
prämie für junge
Gebrauchtfahrzeuge

Mindest-
haltedauer

Kauf

4.500 Euro

3.000 Euro

3.000 Euro

12 Monate

Leasinglauf-
zeit 12-23
Monate

2.250 Euro

1.500 Euro

1.500 Euro

12 Monate

Leasinglauf-
zeit über 23
Monate

4.500  Euro

3.000 Euro

3.000 Euro

24 Monate

2. Förderung ab dem 1. September 2023:

  • Die Förderung wird auf Privatpersonen beschränkt
  • Die Förderkonditionen bleiben gemäß Pkt. 1 erhalten   

3. Förderung ab dem 1. Januar 2024:

  • Der Bundesanteil der Förderung für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge (mit Nettolistenpreis bis 45.000 €) beträgt => 3.000 € (Gesamtförderung 6.000 €)
  • Fahrzeuge > 45.000 € (Nettopreisliste) erhalten keine Förderung
  • Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt auf Privatpersonen beschränkt

Umweltbonus nur für Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge

 

Nettolistenpreis
unter 45.000 Euro

Bundesanteil 
inkl. Innovations-
prämie für junge
Gebrauchtfahrzeuge

Mindest-
haltedauer

Kauf

3.000 Euro

2.400 Euro

12 Monate

Leasinglauf-
zeit 12-23
Monate

1.500 Euro

1.200 Euro

12 Monate

Leasinglauf-
zeit über 23
Monate

3.000 Euro

2.400 Euro

24 Monate

Wichtig:  Maßgeblich für die Förderung ist auch zukünftig das Datum des Förderantrags, der die Fahrzeugzulassung voraussetzt. Bei den oben genannten Fördersätzen handelt es sich jeweils um den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie. Der Anteil der Hersteller soll 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen. Hierzu ist das BMWK mit den Herstellern im Austausch.

=> Sobald die Mittel ausgeschöpft sind endet die Förderung mit dem Umweltbonus

 Weitere Informationen

Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen ist zum Jahresbeginn 2020 eingeführt worden.

Die Laufzeit der Förderung beträgt 10 Jahre. (Maßnahmen nach dem 31.12.20219 - 01.01.2030). Mit der Nutzung der Förderung ist die Steuerschuld über 3 Jahre absetzbar. Daneben können 20 % der Kosten für die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme sowie die notwendigen Umfeldmaßnahmen und die Materialkosten abgesetzt werden. Darüber hinaus ist die Minderung der tariflichen Einkommenssteuer (bis zu 40.000 €) über 3 Jahre anwendbar.

Weitere Informationen sind auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen einsehbar unter: www.bundesfinanzministerium.de