Vorfahrt für kleine und mittlere Unternehmen

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Vorfahrt für kleine und mittlere Unternehmen

Wege zur Entlastung des Handwerks von unnötiger Bürokratie

Unnötige Bürokratie kostet das Handwerk viel Zeit und beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wenn die rund eine Million Handwerksbetriebe in Deutschland von unnötiger Bürokratie entlastet werden, können sie sich mehr um ihre Geschäfte, um Innovationen, Arbeitsplätze und Ausbildung kümmern. Daher macht sich die Handwerkskammer Dresden für einen fortlaufenden Abbau bürokratischer Hürden und Hemmnisse stark. An erster Stelle steht dabei die Forderung nach der Rücknahme der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge und die konsequente Umsetzung der Maßnahmen der Bürokratieentlastungsgesetze I - III.

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Stellvertretende Abteilungsleiterin / Referentin Handwerksförderung

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Rücknahme der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Das Thema Vorfälligkeit  der Sozialversicherungsbeiträge bewegt den Wirtschaftsbereich Handwerk seit 2005. Zu diesem Zeitpunkt hatte die damalige rot-grüne Bundesregierung mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) IV und SGB VI (Rentenentlastungsgesetz vom 3. August 2005) beschlossen, dass Unternehmen ab Januar 2006 die Beiträge zur Sozialversicherung für fällige Löhne anstatt bis zum 15. des Folgemonats bereits am Ende des Monats der jeweiligen Lohnzahlung entrichten müssen.

Diese Regelung hat bei den Handwerksunternehmen zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand geführt. Zudem wurden den Unternehmen durch die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Jahre 2006 rund 20 Mrd. Euro Liquidität entzogen. Die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge hat daher offenkundig erhebliche negative Auswirkungen auf die Investitionsfähigkeit der Betriebe und behindert zudem die Schaffung neuer Arbeitsplätze. In der Rangliste der „Bürokratiemonster“ im Wirtschaftsbereich Handwerk nimmt das Thema Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge die Spitzenposition ein, noch vor dem elektronischen Entgeltnachweis (Elena) und der Reform der Rundfunkgebührenerhebung.

Angesicht einer entspannten Kassenlage im deutschen Kranken- und Rentenversicherungssystem sowie einer guten konjunkturellen Lage in den vergangenen Jahren ist die Vorfälligkeit der SV-Beiträge nicht mehr begründbar.

Vor diesem Hintergrund setzt sich die Handwerkskammer Dresden im anstehenden Bundestagswahlkampf vehement dafür ein, die im Jahr 2005 vollzogene Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nach der Bundestagswahl 2017 zurück zu nehmen und damit insbesondere die kleinen Handwerksbetriebe von unnötigen bürokratischen Belastungen zu befreien und deren Liquidität zu stärken. Um diesbezüglich unseren politischen Forderungen den gebührenden Nachdruck zu verleihen, wären wir für weitere Mitstreiter sehr offen.

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Bürokratieentlastungsgesetze I - III

Das Bürokratieentlastungsgesetz I zielt auf schnelle und spürbare Entlastungen vor allem für Start-ups und junge, schnell wachsende Unternehmen. Dabei werden vor allem mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung befreit. Existenzgründer werden später als bisher für Angaben zur Wirtschaftsstatistik herangezogen. Das Bürokratieentlastungsgesetz enthält auch drei Maßnahmen aus dem Bereich des Steuerrechts: Die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete werden reduziert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 Euro angehoben. Das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug für Ehegatten oder Lebenspartner wird vereinfacht. Auch dies trägt zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei. Das Entlastungsvolumen für die Wirtschaft beläuft sich nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf 705 Mio. Euro jährlich.

Das Bürokratieentlastungsgesetz II entlastet insbesondere kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern, beispielsweise Handwerksbetriebe. Schwerpunkte sind dabei der weitere Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht und die Digitalisierung - sowohl die Digitalisierung in Verwaltungsverfahren, als auch die Förderung der Digitalisierung im Handwerk (Modernisierung der Handwerksordnung). Das Konzept Einheitlicher Ansprechpartner und das E-Government werden durch das BEG II gestärkt, beispielsweise durch vereinheitlichte und über Internetportale abrufbare Informationen zu Gesetzen und Verordnungen. Zusätzlich wird der Bereich der Beiträge zur Sozialversicherung mit der neuen Fälligkeitsregelung vereinfacht. Das Entlastungsvolumen für die Wirtschaft beträgt rund 360 Mio. Euro jährlich.

Die "Bürokratiebremse"

Bereits seit dem 1. Januar 2015 greift die sogenannte "Bürokratiebremse", mit der sich die Bundesregierung politisch verpflichtet, den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft wirksam zu begrenzen. Dafür werden Belastungen, die der Wirtschaft durch neue Regelungen entstehen, binnen eines Jahres an anderer Stelle gleichwertig abgebaut. Politische gewollte Maßnahmen werden dadurch nicht behindert.

Der KMU-Test

Der KMU-Test muss seit dem 1. Januar 2016 verpflichtend angewendet werden. Er ist eine interne Arbeitshilfe und unterstützt die Bundesministerien bei der Ausarbeitung von Gesetzen, um frühzeitig die Belange der KMU zu berücksichtigen und mögliche Regelungsalternativen zu prüfen. Dadurch wird der Blick auf die spezifischen Folgekosten für kleine und mittlere Unternehmen geschärft. Im Ergebnis soll dadurch erreicht werden, bürokratische Lasten für KMU soweit wie möglich zu vermeiden.

Vergaberechtsreform: Weniger Aufwand für Unternehmen

Am 18. April 2016 ist die Reform des Vergabewesens in Kraft getreten. Durch mehr Flexibilität, beispielsweise in der Verhandlung zwischen Auftraggebern und Bietern, und durch die weitgehend elektronische Abwicklung wurde das Vergabeverfahren erleichtert und somit der Aufwand für beteiligte Unternehmen reduziert. Öffentliche Aufträge sollen so in das digitale Zeitalter überführt werden.

Das Bürokratieentlastungsgesetz III nutzt die Chancen der Digitalisierung, um die mühsame „Zettelwirtschaft“ in vielen Bereichen zu erleichtern. Zentrale Bausteine sind die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung und Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke. Zudem müssen Gründer zukünftig nur noch vierteljährlich – statt wie bisher monatlich – ihre Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Das Gesetz umfasst auch die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 22.000 Euro, die Anhebung der Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung sowie die Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.

Ergänzend ist die Einführung eines Basisregisters in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer geplant. Hierdurch wird ein wesentlicher Grundstein zur Modernisierung des Registerwesens gelegt – und damit für weitere signifikante Entlastungen der Unternehmen.

Der überwiegende Teil des Gesetzes ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, einzelne Bestimmungen folgen sukzessive bis 1. Januar 2022.

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