Das Bürokratieentlastungsgesetz I zielt auf schnelle und spürbare Entlastungen vor allem für Start-ups und junge, schnell wachsende Unternehmen. Dabei werden vor allem mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung befreit. Existenzgründer werden später als bisher für Angaben zur Wirtschaftsstatistik herangezogen. Das Bürokratieentlastungsgesetz enthält auch drei Maßnahmen aus dem Bereich des Steuerrechts: Die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete werden reduziert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 Euro angehoben. Das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug für Ehegatten oder Lebenspartner wird vereinfacht. Auch dies trägt zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei. Das Entlastungsvolumen für die Wirtschaft beläuft sich nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf 705 Mio. Euro jährlich.
Das Bürokratieentlastungsgesetz II entlastet insbesondere kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern, beispielsweise Handwerksbetriebe. Schwerpunkte sind dabei der weitere Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht und die Digitalisierung - sowohl die Digitalisierung in Verwaltungsverfahren, als auch die Förderung der Digitalisierung im Handwerk (Modernisierung der Handwerksordnung). Das Konzept Einheitlicher Ansprechpartner und das E-Government werden durch das BEG II gestärkt, beispielsweise durch vereinheitlichte und über Internetportale abrufbare Informationen zu Gesetzen und Verordnungen. Zusätzlich wird der Bereich der Beiträge zur Sozialversicherung mit der neuen Fälligkeitsregelung vereinfacht. Das Entlastungsvolumen für die Wirtschaft beträgt rund 360 Mio. Euro jährlich.
Die "Bürokratiebremse"
Bereits seit dem 1. Januar 2015 greift die sogenannte "Bürokratiebremse", mit der sich die Bundesregierung politisch verpflichtet, den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft wirksam zu begrenzen. Dafür werden Belastungen, die der Wirtschaft durch neue Regelungen entstehen, binnen eines Jahres an anderer Stelle gleichwertig abgebaut. Politische gewollte Maßnahmen werden dadurch nicht behindert.
Der KMU-Test
Der KMU-Test muss seit dem 1. Januar 2016 verpflichtend angewendet werden. Er ist eine interne Arbeitshilfe und unterstützt die Bundesministerien bei der Ausarbeitung von Gesetzen, um frühzeitig die Belange der KMU zu berücksichtigen und mögliche Regelungsalternativen zu prüfen. Dadurch wird der Blick auf die spezifischen Folgekosten für kleine und mittlere Unternehmen geschärft. Im Ergebnis soll dadurch erreicht werden, bürokratische Lasten für KMU soweit wie möglich zu vermeiden.
Vergaberechtsreform: Weniger Aufwand für Unternehmen
Am 18. April 2016 ist die Reform des Vergabewesens in Kraft getreten. Durch mehr Flexibilität, beispielsweise in der Verhandlung zwischen Auftraggebern und Bietern, und durch die weitgehend elektronische Abwicklung wurde das Vergabeverfahren erleichtert und somit der Aufwand für beteiligte Unternehmen reduziert. Öffentliche Aufträge sollen so in das digitale Zeitalter überführt werden.
Das Bürokratieentlastungsgesetz III nutzt die Chancen der Digitalisierung, um die mühsame „Zettelwirtschaft“ in vielen Bereichen zu erleichtern. Zentrale Bausteine sind die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung und Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke. Zudem müssen Gründer zukünftig nur noch vierteljährlich – statt wie bisher monatlich – ihre Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Das Gesetz umfasst auch die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 22.000 Euro, die Anhebung der Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung sowie die Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.
Ergänzend ist die Einführung eines Basisregisters in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer geplant. Hierdurch wird ein wesentlicher Grundstein zur Modernisierung des Registerwesens gelegt – und damit für weitere signifikante Entlastungen der Unternehmen.
Der überwiegende Teil des Gesetzes ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, einzelne Bestimmungen folgen sukzessive bis 1. Januar 2022.
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