Mindestlohn in der Gebäudereinigung

Mit welchen Mindestlöhnen in der Gebäudereinigung ist ab 2025 zu rechnen?

Am 22. September 2022 wurde die 9. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit für allgemein verbindlich erklärt.

Die Verordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Mit welchen Mindestlöhnen in der Gebäudereinigung ist ab 2025 zu rechnen?

Die aktuelle 9. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung tritt zum 31. Dezember 2024 außer Kraft. Die Tarifvertragsparteien in der Gebäudereinigung haben sich Mitte November 2024 unter anderem über die Höhe der Mindestlöhne ab 2025 geeinigt. Der Branchenmindestlohn soll in der Lohngruppe 1  auf 14,25 € und in Lohngruppe 6 auf 17,65 € steigen. Damit diese Beträge zwingend für alle Betriebe und Beschäftigten in der Gebäudereinigung gelten, bedarf es noch eines Antrags auf Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und einer Veröffentlichung einer 10. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung im Bundesgesetzblatt.

Informationen zur aktuellen Tarifeinigung

Die Verordnung sieht folgende Mindestlöhne vor:

Ab Oktober 2022Lohngruppe 1Lohngruppe 6
bundeseinheitlich13,00 EUR16,20 EUR
Mit Wirkung ab 1. Januar 2024Lohngruppe 1Lohngruppe 6
bundeseinheitlich13,50 EUR16,70 EUR

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln wie z. B. wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellinnen und -Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrags, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.

Ein wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Nutzung von Mindestlohnmerkblättern (Kurzform) der Handwerkskammer Dresden den jeweils exakten Text der Mindestlohnverordnung, den Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers finden. Auskünfte und Beratungen zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie auf der Internetseite des Zolls.