Für die Ermittlung des Unternehmenswertes gibt es unterschiedliche Methoden, wie z. B. das Ertragswert- und das Substanzwertverfahren bzw. die Praktikermethode.
Das Ertragswertverfahren beruht auf der Kapitalisierung künftiger Gewinne. Der um außerordentliche Faktoren und den kalkulatorischen Unternehmerlohn bereinigte Gewinn ist hierbei zu ermitteln.
Das reine Ertragswertverfahren ist auf große Unternehmen ausgerichtet. Aus diesem Grund initiierte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit dem Arbeitskreis Wertermittlung Handwerk (AWH) einen auf kleine und mittlere Handwerksbetriebe zugeschnittenen Bewertungsstandard: den AWH – Standard. Die Bewertung erfolgt zu den am Bewertungsstichtag vorhandenen Erfolgsfaktoren und der daraus abgeleiteten Ertragskraft.
Das Substanzwertverfahren beinhaltet die Bewertung der Vermögensgegenstände (Maschinen, Anlagen, Einrichtungen). Die Substanzwertberechnung orientiert sich an den Wiederbeschaffungskosten für die Vermögensgegenstände. Es wird vor allem dann angewandt, wenn das Vermögen eines Betriebes aus Anlagen und Immobilien besteht oder der Ertrag des Unternehmens klein oder sogar negativ ist.
Bei der Praktikermethode ist der Firmenwert der Betriebsgewinn, multipliziert mit einem Wertfaktor (der geschätzt werden muss). Der Wertfaktor sagt, wie viele Jahre der Handwerksbetrieb den Gewinn (ohne besondere Maßnahmen und Investitionen) noch halten kann.
Bei dem Liquidationswertverfahren wird unterstellt, dass das Unternehmen aufgegeben wird. Es handelt sich um den Wert zum Zeitpunkt der Liquidation (Zerschlagung) des Unternehmens. Letztendlich entscheidet die Nachfrage am Markt und damit der so genannte Verkehrswert.
In der Praxis gilt immer: Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis
Der Vorteil einer Betriebsübernahme gegenüber einer Neugründung liegt bei den geringeren Unsicherheiten und Geschäftsrisiken. Andererseits sind bei ihr Haftungsfragen zu berücksichtigen (Haftung für Altschulden).
Eine Wertermittlung wird immer notwendig sein:
- wenn eine Betriebsübergabe, -übernahme angedacht ist und zur Entscheidungsfindung der Wert des Unternehmens als Orientierungshilfe ermittelt werden soll.
- wenn ein realistischer Wert ermittelt werden muss, um die Finanzierung über eine Bank zu erhalten.
- wenn eine Rechtsformänderung (GmbH-Gründung) des Unternehmens erfolgen soll. Die Bewertung bei Betriebsübergaben, -übernahmen erfolgt in den meisten Fällen in Zusammenarbeit mit den betriebswirtschaftlichen Beratern.
AWH-Immobilienbewertung
Die normierten Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes sind in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) beschrieben. Zur Ermittlung des Verkehrswertes sind das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen.
Das Ertragswertverfahren ist das in Praxis und Rechtsprechung allgemein anerkannte Verfahren für die Ermittlung von Gewerbegrundstücken.
Im Ertragswertverfahren wird der Verkehrswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Aus diesem Grund wird dieses Verfahren vorzugsweise bei Immobilien angewandt, die auf eine Vermietung hin ausgerichtet sind oder unter Renditegesichtspunkten gehandelt werden. Dieses trifft z.B. bei gemischt genutzten Immobilien und reinen Gewerbe-Immobilien zu.
Für die Immobilienbewertung werden im Vorfeld vor dem Ortstermin ein aktueller Grundbuchauszug und ein aussagekräftiges Foto von dem zu bewertenden Gebäude benötigt.
Nach Zusendung dieser Unterlagen wird die weitere Vorgehensweise mit Ihnen abgestimmt.
Folgende Daten und Unterlagen sind außerdem für die Immobilienbewertung erforderlich, die Sie bitte zum Ortstermin bereithalten (wenn vorhanden oder beschaffbar):
- Flurkartenauszug
- Lageplan bei mehreren Gebäuden
- Bauanträge der Gebäude mit Zeichnungsunterlagen (Bauakten)
- ortstypische Mietpreise
- Gebietstyp aus Flächennutzungs- / Bebauungsplan
- abgeschlossene Mietverträge.
AWH-Maschinenbewertung
Der Zeitwert einer Maschine entspricht dem Neuwert der Maschine abzgl. einer alters- und gebrauchsbedingten Wertminderung, d.h. unter Berücksichtigung von Alter, Betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer sowie der Gebrauchswertfaktoren.
Der Zeitwert beschreibt den Wert eines Objektes zu einem festgelegten Zeitpunkt (Bewertungsstichtag). Die Marktsituation bleibt im Zeitwert unberücksichtigt.
Der ermittelte Zeitwert bezieht sich auf die Gesamtheit des zu bewertenden Inventars des Unternehmens oder der Unternehmensabteilung. Der Zeitwert kann nur erzielt werden, wenn die bewerteten Bewertungsobjekte auch als Gesamtheit verkauft werden und der Betrieb an gleicher Stelle mit gleicher Produktion bzw. Dienstleistung weitergeführt wird. Beim Verkauf einzelner Maschinen, Geräte oder Einrichtungsgegenstände können abweichende Verkaufspreise erzielt werden.
Damit eine exakte und zeitnahe Bewertung Ihres beweglichen Betriebsvermögens durchgeführt werden kann, sollten Sie folgende Hinweise beachten und das überprüfte und korrigierte Anlagenverzeichnis mir vor dem Ortstermin, auf dem Postweg, in Papierform zusenden.
Überprüfen Sie im aktuellen Anlageverzeichnis des letzten Jahresabschlusses, welche Anlagegüter tatsächlich noch in Verwendung sind und auch übergeben werden sollen.
Prinzipiell werden alle Wirtschaftsgüter bewertet, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen. Dabei ist es unerheblich wie oft die Wirtschaftsgüter verwendet werden und wann sie angeschafft worden sind. Entscheidend ist, dass sie körperlich vorhanden sind und im Betrieb eingesetzt werden.
Für eine Berechnung des Zeitwertes sind als notwendige Angaben prinzipiell die Bezeichnung, die Anschaffungskosten (netto) und das Baujahr des entsprechenden Wirtschaftsgutes erforderlich. Diese finden Sie in der Regel im Anlageverzeichnis.
Bsp.: Bohrhammer BOSCH, Baujahr 2005, Anschaffungskosten: 750,00 €
Erfahrungsgemäß können beim Vergleich der aufgelisteten Wirtschaftsgüter des Anlagenverzeichnisses mit denen im Betrieb vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgütern mitunter erhebliche Differenzen auftreten.
Checkliste für die Vorbereitung der Maschinenbewertung:
- Sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebes im Anlagenverzeichnis enthalten (fehlen welche?) bzw. sind Wirtschaftsgüter im Anlagenverzeichnis aufgelistet, die körperlich nicht mehr vorhanden sind?
Wirtschaftsgüter die nicht im Anlageverzeichnis aufgelistet sind, sollten mit Angabe der Bezeichnung, dem Baujahr und den Anschaffungskosten hinzufügt werden - siehe Beispiel Bohrhammer (Keine Kleinwerkzeuge etc. wie Hammer, Schraubenschlüssel etc. auflisten!).
Ausgesonderte Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis zu streichen oder kenntlich zu machen.
- Sind die Wirtschaftsgüter für den Bewerter erkennbar?
Gemeint ist, dass teilweise Bezeichnungen (Typ, Lieferant o. ä.) vom Steuerbüro verwendet werden, die ungeeignet sind, das Wirtschaftsgut in seiner Bezeichnung darzustellen.
- Sind die Wirtschaftsgüter gebraucht erworben worden?
Bspw. aus der Insolvenz eines anderen Betriebes - dies ist kenntlich zu machen.
- Handelt es sich wirklich um die Anschaffungskosten und das richtige Baujahr?
Anstatt der Anschaffungskosten steht ein Zeitwert oder Buchwert bzw. die letzte Leasingrate als Angabe im Anlagenverzeichnis.
Bsp.: Im Rahmen der Betriebsübergabe vom Vorgänger an den Nachfolger wurde der Zeitpunkt der Betriebsübergabe als Datum für die Anschaffung der Wirtschaftsgüter und die Zeitwerte aus der damaligen Bewertung als Anschaffungskosten angesetzt. Diese Angaben entsprechen nicht einer richtliniengemäßen Zeitwertermittlung.
Sollten keine korrekten Daten zur Durchführung der Zeitwertermittlung zur Verfügung stehen, bzw. ist der Umfang der Wirtschaftsgüter, für die keine korrekten Daten mehr ermittelbar sind, zu groß, kann keine Bewertung erfolgen.
In diesem Fall wird nur eine pauschale und sachverständige Schätzung der Wirtschaftsgüter durch den Bewerter vorgenommen. Der Wert des Betriebes wird dann in einer Gesamtsumme ausgewiesen.