Rund um den Ausbildungsvertrag

Wissenswertes vor Ausbildungsbeginn: Berufsausbildungsvertrag, Erstuntersuchung und Beschäftigungsverbote nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Auszubildende, Sozialversicherung, Berufsschule, Gesetzesaushang im Betrieb etc.

Ein Auszubildender soll eingestellt werden. Für den Ausbildungsbetrieb, den zukünftigen Auszubildenden und auch für die Eltern ergeben sich eine Vielzahl von Fragen.

Ausbilden darf jeder, der persönlich und fachlich geeignet ist oder einen geeigneten Ausbilder im Betrieb beschäftigt. Die Handwerksordnung regelt, dass im Betrieb die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, um auszubilden. Wenn Sie erstmals ausbilden wollen, nehmen Sie Kontakt zu den Ausbildungsberatern der Handwerkskammer Dresden auf. Wir prüfen die Voraussetzungen im Rahmen eines Betriebsbesuchs bei Ihnen und beraten Sie bei allen Fragestellungen.

Ausbilden lohnt sich für Betriebe. Sie geben einem jungen Menschen eine gute Zukunftsperspektive.

Der Berufsausbildungsvertrag (BAV)

Bevor eine Berufsausbildung beginnen kann, muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden.
Der Online-Ausbildungsvertrag unterstützt Sie dabei, Lehrverträge schneller und bequemer auszufertigen.

Anmeldungen für das laufende Ausbildungsjahr sind bis zum 31. Oktober möglich.

Nach dessen Abschluss ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, den Ausbildungsvertrag zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) einzureichen.

Wir überprüfen alle Berufsausbildungsverhältnisse und Umschulungsverträge auf ihre Recht- und Gesetzmäßigkeit. Nach Überprüfung und Registrierung der Verträge erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung zurück.

Bitte beachten Sie die aktuellen Regelungen zur Mindestausbildungsvergütung und zu den Tarifen. Ist der Lehrling mit Ausbildungsbeginn noch minderjährig, muss zum Vertrag die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beigefügt werden.

Häufige Fragen zum Ausbildungsvertrag

Der Lehrbeginn ist im Kalenderjahr frei wählbar. Wir empfehlen Ihnen, den Ausbildungsbeginn nach den jeweiligen Schulferienterminen zu richten. Der Lehrvertrag endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Lehrzeit oder mit Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung.

Der Auszubildende ist zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen in Form eines Berichtsheftes anzuhalten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, dieses während der Ausbildungszeit zu führen. Das Berichtsheft dient als eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung und muss vom Ausbildenden regelmäßig durchgesehen und unterzeichnet werden.

Das Berichtsheft kann auch online geführt werden. Durch integrierte Kommentarfunktionen wird die Lernortkooperation zwischen Lehrling, Betrieb und Berufsschule unterstützt.

Ein Anspruch auf Fortbeschäftigung besteht grundsätzlich nicht. Besteht der Lehrling die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr ( § 21 BBiG).

Der Mindestanspruch ergibt sich für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. für erwachsene Lehrlinge aus dem Bundesurlaubsgesetz. Er beträgt pro Kalenderjahr für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres:

  • noch nicht 16 Jahre alt waren 30 Werktage/25 Arbeitstage
  • noch nicht 17 Jahre alt waren 27 Werktage/23 Arbeitstage
  • noch nicht 18 Jahre alt waren 25 Werktage/21 Arbeitstage
  • für Erwachsene 24 Werktage/20 Arbeitstage

Werktage sind alle Wochentage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Arbeitstage sind Tage, an denen tatsächlich im Betrieb gearbeitet wird. Die Gültigkeit nachfolgender Tabelle besteht für Berufsausbildungsverhältnisse, die nicht an tarifvertragliche Urlaubsabkommen gebunden sind. Besteht Tarifgebundenheit, so ergibt sich die Urlaubsdauer aus den Bestimmungen des Tarifvertrages.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Lehrlings zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Voller Urlaubsanspruch besteht bei einer längeren Beschäftigungsdauer als 6 Monate in dem betreffenden Kalenderjahr. Dies ist bei Lehrende nach dem 30. Juni zu beachten! Teilurlaubsanspruch besteht bei einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten oder weniger. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat ist ein Zwölftel des Jahresurlaubes zu gewähren. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.

Die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Dresden informieren nicht nur über den Ausbildungsvertrag, sondern auch über die Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebes während der Ausbildung und kommen als neutrale Berater bei Konflikten gern in den Betrieb, um vor Ort bei der Lösung der Probleme zu helfen.

Beratertermin online vereinbaren

Ansprechpartner

Benjamin Bachmann
Ausbildungsberater

Tel: 0351 4640-962
Fax: 0351 4640-34962
E-Mail schreiben

Thomas Götze
Abteilungsleiter Ausbildungsberater / Lehrlingsrolle / UPASIF

Tel: 0351 4640-964
Fax: 0351 4640-34964
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Göran Zerbe
Ausbildungsberater

Tel: 0351 4640-971
Fax: 0351 4640-34971
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Cornelia Hänel

Tel: 0351 4640-976
Fax: 0351 4640-34976
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Ramona Wagner

Tel: 0351 4640-994
Fax: 0351 4640-34994
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Hinweis

Ein Jugendlicher unter 18 Jahre darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt (§ 32 JArbSchG). Diese Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der Lehrlingsrolle mit dem Ausbildungsvertrag zuzusenden, ansonsten kann der Vertrag nicht eingetragen werden.