Mindestlohn in der Gebäudereinigung

Mit welchen Mindestlöhnen in der Gebäudereinigung ist ab 2025 zu rechnen?

Die 9. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung in der Gebäudereinigung ist am 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten. Sie sah zuletzt seit dem 1. Januar 2024 bundeseinheitliche Mindestlöhne in der Gebäudereinigung in Höhe von 13,50 EUR in der Lohngruppe 1 und 16,70 EUR in der Lohngruppe 6 vor.

Am 27. Dezember 2024 wurde der Antrag der Tarifvertragsparteien in der Gebäudereinigung auf Erlass einer Zehnten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung veröffentlicht. Darin sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung bundeseinheitlich folgende Mindestlöhne vorgesehen:

 Lohngruppe 1Lohngruppe 6
Ab dem Inkrafttreten14,25 EUR17,65 EUR
Mit Wirkung ab 1. Januar 202615,00 EUR18,40 EUR

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln wie z. B. wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellinnen und -Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrags, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.

Ein wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Nutzung von Mindestlohnmerkblättern (Kurzform) der Handwerkskammer Dresden den jeweils exakten Text der Mindestlohnverordnung, den Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers finden. Auskünfte und Beratungen zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie auf der Internetseite des Zolls.