Die 9. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung in der Gebäudereinigung ist am 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten. Sie sah zuletzt seit dem 1. Januar 2024 bundeseinheitliche Mindestlöhne in der Gebäudereinigung in Höhe von 13,50 EUR in der Lohngruppe 1 und 16,70 EUR in der Lohngruppe 6 vor.
Uta Görbert
Arbeits- und Sozialrecht
Tel: 0351 4640-453
Fax: 0351 4640-34453
E-Mail schreiben