Die Mindestausbildungsvergütung

Seit dem 1. Januar 2020 sieht das Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildung vor. Diese bildet die gesetzliche Untergrenze für eine angemessene Ausbildungsvergütung.

Gemäß § 17 BBiG beträgt die Mindestausbildungsvergütung für einen Auszubildenden in Vollzeit für ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Berufsausbildungsverhältnisse:

Beginn der Berufsausbildung im Jahr1. Ausbildungsjahr

2. Ausbildungsjahr

+ 18 %

3. Ausbildungsjahr

+ 35 %

4. Ausbildungsjahr

+ 40 %

2020515,00 €607,70 €695,25 €721,00 €
2021550,00 €649,00€742,50 €770,00 €
2022585,00 €690,30 €789,75 €819,00 €
2023620,00 €731,60 €837,00 €868,00 €
2024649,00 €766,00 €876,00 €909,00 €
2025682,00 €805,00 €921,00 €955,00 €

Seit 2024 wird die geltende Mindestausbildungsvergütung in einer Bundesrechtsverordnung bestimmt.

Die für 2025 maßgebliche Rechtsverordnung finden Sie hier.

Ausnahmen und Abweichungen

Unterschreitungen sind jedoch aufgrund eines umfassend eingeräumten Tarifvorranges möglich, wenn der Ausbildungsbetrieb Mitglied in einem Arbeitgeberverband bzw. in einer Innung ist und ein gültiger Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung besteht. Die Anwendung des Tarifvertrages inkl. Laufzeit muss ausdrücklich im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Der Auszubildende selbst muss nicht Mitglied einer Gewerkschaft sein.

Die Mindestausbildungsvergütung ist zwingend zu überschreiten, wenn

  • ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag höhere Ausbildungsvergütungen vorsieht;
  • bei tarifgebundenen Betrieben ein gültiger Tarifvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vorsieht;
  • ein Tarifvertrag besteht, in dessen Geltungsbereich ein nicht tarifgebundener Betrieb fällt und die darin bestimmte Ausbildungsvergütung höher ist. Dann müssen mind. 80 % der Vergütung aus dem Tarifvertrag gezahlt werden, was eine max. 20%ige Abweichung nach unten ermöglicht, solange die gesetzliche MiAV nicht unterschritten wird.