Heike Mathieu
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Haftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaftem Material
Der Auftragnehmer hat gegen den Baustofflieferanten/Hersteller (Verkäufer) erstmalig einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten bei fehlerhaft geliefertem Material.
Stand: 23.05.2017