Stark gestiegene Preise für Vorprodukte, Lieferengpässe und damit einhergehend zeitliche Verzögerungen auf der Baustelle – sind derzeit Thema bei vielen Handwerksbetrieben. Worauf Unternehmen achten sollten und welche Möglichkeiten sie haben, um sich gegen derartige Probleme zu wappnen, erläutert die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Dresden.
1. Müssen Handwerksbetriebe Preiserhöhungen ihrer Zulieferer akzeptieren?
In bereits geschlossenen Verträgen grds. nicht. Es gelten für beide Vertragsparteien die vereinbarten Preise. Etwas anderes kann sich jedoch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zulieferers ergeben, sofern diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
2. Können Bestellungen bei Zulieferern storniert werden, wenn Zulieferer Liefertermine nicht einhalten?
Voraussetzung hierfür ist eine vertraglich bestimmte genaue Lieferfrist bei dessen Nichteinhaltung sich der Handwerker den Rücktritt vom Vertrag vorbehält.
3. Können Handwerksbetriebe ihre Zulieferbetriebe in Regress nehmen, wenn es durch ausbleibende Lieferungen zu Verzögerungen auf einer Baustelle kommt?
Die Inanspruchnahme des Zulieferers für einen Verzugsschaden setzt eine vertragliche Pflichtverletzung des Zulieferers voraus, die dieser auch zu vertreten hat. Hierbei muss der jeweilige Einzelfall genau geprüft werden, ob die Voraussetzung für einen Regress des Zulieferers gegeben sind.
4. Lassen sich gestiegene Materialkosten trotz eines bestehenden Vertrages zwischen Handwerker und Auftraggeber an den Auftraggeber weiterreichen?
Dies ist grundsätzlich einseitig zu Lasten des Auftraggebers nicht möglich. Der Handwerker ist an die Vertragspreise gebunden. Nur in einzelnen Ausnahmefällen kann eine Vertragsanpassung verlangt werden. Die rechtlichen Hürden einer solchen Vertragsanpassung sind jedoch sehr hoch.
5. Welche Möglichkeiten bei Abschluss eines Neu-Vertrages mit einem Bauherrn haben Handwerksbetriebe, um sich gegen kurzfristig stark steigende Einkaufspreise zu wappnen?
Zunächst empfehlen wir unseren Betrieben eine kurze Bindefrist in das Angebot aufzunehmen. Eine weitere Möglichkeit ist die individuelle Vereinbarung einer Preisgleitklausel im Vertrag.
6. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, um sich gegen plötzlich auftretende Lieferengpässe abzusichern?
Das Beschaffungsrisiko für das Material an sich trägt der Auftragnehmer. Wenn es nun zu einem plötzlich auftretenden Lieferengpass kommt, hat der Auftragnehmer alles ihm Mögliche zu unternehmen, um das notwendige Material zu beschaffen. In manchen Fällen ist es sinnvoll eine Baubehinderungsanzeige an den Auftraggeber zu übersenden. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese wirksam ist und zu einer Verlängerung der vertraglichen Ausführungsfristen führt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Stand: 26.04.2022