Alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, zählen zu den begünstigten Handwerkerleistungen. Im Rahmen dieser Vergünstigung können 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich abgesetzt werden, dies gilt für Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro.
Begünstigt sind grundsätzlich handwerkliche Tätigkeiten in bestehenden Gebäuden. Diese Leistung muss im Haushalt oder zu dessen Nutzen in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgen. Ob diese Mieter oder Eigentümer sind ist unerheblich. Handwerksleistungen in eigengenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen werden ebenfalls begünstigt.
Die Höhe des Steuerbonus beträgt bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt, dies sind 20 Prozent von 6.000 Euro. Die Höhe des Bonus ist unabhängig von der Anzahl der Wohnungen die zu diesem Haushalt gehören.
Zum Erhalt dieses Bonus müssen alle Handwerkerrechnungen einschließlich der Zahlungsnachweise mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung eingereicht werden.
Zu beachten ist das Arbeitskosten, Maschinen- und Fahrtkosten inkl. der darauf anfallenden Mehrwertsteuer begünstigt sind. Materialkosten sind von der Begünstigung ausgeschlossen. Aufgrund dessen müssen die Arbeitskosten gesondert in der Rechnung ausgewiesen sein, diese kann auch als prozentuale Aufteilung erfolgen.
Für Handwerksleistungen die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, aber im eigenen Haushalt erbracht werden gibt es einen allgemeinen Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte. Dieser beträgt bis zu 4.000 Euro.