Die untere inländische Grenze für den Vorjahresgesamtumsatz des Unternehmers wird auf 25.000 EUR (bisher 22.000 EUR) und die obere Grenze für das laufende Jahr auf 100.000 EUR (bisher 50.000 EUR) angehoben.
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Die untere inländische Grenze für den Vorjahresgesamtumsatz des Unternehmers wird auf 25.000 EUR (bisher 22.000 EUR) und die obere Grenze für das laufende Jahr auf 100.000 EUR (bisher 50.000 EUR) angehoben.
Eine Sachgerechte Schätzung des Umsatzes des laufenden Kalenderjahres ist nicht mehr erforderlich. Die konkrete Ermittlung der Grenzen erfolgt nach den Regelungen des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Wird der Umsatz von 100 000 EUR im laufenden Jahr vom Kleinunternehmer überschritten, zählt ab diesem Zeitpunkt die Regelbesteuerung. Die bis dahin ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei. Die Umsätze müssen daher fortlaufend überwacht werden. Damit ist ein unterjähriger Wechsel der Besteuerungsform möglich und ggf. auch zwingend notwendig. Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Wird der notwendige Ausweis der Umsatzsteuer versäumt schuldet der Unternehmer diese nichtsdestotrotz.
§ 34a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) ermöglicht die vereinfachte Rechnungstellung. Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer können auch zukünftig sonstige Rechnungen ausstellen, es steht ihnen frei E-Rechnungen einzusetzen. Der Empfang von E-Rechnungen muss seit dem 1. Januar 2025 sichergestellt werden.
Die Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden. Sollte die Umsatzsteuer doch ausgewiesen werden, so schuldet der Unternehmer diese Umsatzsteuer hieraus. Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist dann nicht notwendig, der Vorsteuerabzug bei Investition und Betriebsausgaben jedoch eben falls nicht.
Der Unternehmer kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt bis Ende Februar des übernächsten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, gem. § 19 Abs. 3 UStG, erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.
Jeder Kleinunternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die dort geltenden Vergünstigungen für Kleinunternehmer nach §§ 19, 19a UStG in Anspruch nehmen. Der Gesamtjahresumsatz in der EU im vorangegangen, als auch im laufenden Jahr darf 100 000 EUR nicht überschreiten.
Zur Anwendung der Europäischen Kleinunternehmer-Regelung in anderen Mitgliedsstaaten muss der Unternehmer sich auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), registrieren und beantragen, in welchen Ländern von der Regel Gebrauch gemacht werden soll. Unternehmer müssen sich über die Rechtslage im jeweiligen Mitgliedsstaat informieren, da diese nicht dazu verpflichtete sind Steuerbefreiungen einzuführen.
Der Betrieb benötigt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNR.), welche ebenfalls vom BZSt erteilt wird. Die Anwendung der EU-Kleinunternehmer-Regelung geht mit quartalsweisen Meldepflichten einher. Weitere Informationen finden Sie hier.
Hinweis: Halten Sie bei Fragen auch Rücksprache mit dem Steuerberater.