Kassenführung – Mitteilungsverpflichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) - TSE

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 28. Juni 2024 (Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009 – Bundesfinanzministerium - Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)) mitgeteilt, dass nunmehr eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit mittels „Mein ELSTER“ und die ERiC- Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung steht. Die Mitteilung kann per Direkteingabe im ELSTER-Formular "Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ auf www.elster.de, per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in MEIN ELSTER oder per Datenübertragung aus einer Software via der ERIC-Schnittstelle erfolgen.

Was müssen Betriebe umsetzen?

Betriebe, die Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO i.S.d. § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, d.h. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen im Einsatz haben (kurz „Kassen“), müssen darüber eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt vornehmen.

  • Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).
  • Die Außerbetriebnahme ist ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats mitzuteilen. Vorher muss du Inbetriebnahme des Aufzeichnungssystems mitgeteilt werden.
  • Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
  • Wichtig: Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind.

Dem zuständigen Finanzamt sind nach § 146a Abs. 4 AO folgende Daten zu übermitteln:

  1. Name des Steuerpflichtigen,
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Das BMF stell eine Ausfüllhilfe zur Verfügung. Im Zweifelsfall halten Sie bitte Rücksprache mit dem Kassendienstleister und dem Steuerberater.

Hinweis: Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich und eine Mitteilung hat zu erfolgen.

Bitte beachten Sie den Volltext des Schreibens.