Tachographen – Austauschpflichten im grenzüberschreitenden Verkehr

Austausch erforderlich in bestimmten Fällen bis 31. Dezember 2024 bei analogen und digitalen Geräten

Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5t (zulässige Gesamtmasse, zGM bzw. zulässige Höchstmasse, entspricht F.2 in der Zulassungsbescheinigung) unterliegen in Deutschland der Pflicht zur Nutzung eines Tachographen zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.

Ein Großteil des Handwerks ist durch die sogenannte „Handwerkerausnahme“ von dieser Pflicht befreit. Da die Handwerkerausnahme im Tachographenrecht aber beim Transport eigener Materialien nur bis maximal 100 km und für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit nicht mehr als 7,5t Höchstmasse gilt, gibt es dennoch Betriebe, die für bestimmte Fahrten nachweispflichtig sind und deshalb Tachographen in ihren Fahrzeugen eingebaut haben.

Nachrüstpflicht im genzüberschreitenden Verkehr bis Ende 2024 für analoge und digitale Tachographen

Die neuen „intelligenten“ Fahrtenschreiber der 2. Version dienen u.a. der automatisierten Meldung bei Grenzübertritten in ein anderes EU-Land und der Schweiz.

Betriebe sollten daher prüfen,

  • ob sie tachographenpflichtig sind,
  • diese analogen (Einbau meist vor 2006) / digitalen (Einbau meist vor 2019) Tachographentypen nutzen
  • und die betreffenden Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden.

In diesem Fall sollte in Fachwerkstätten ein Austausch vorgenommen werden.

Umrüstpflicht bis 18. August 2025 für intelligente Tachographen der 1. Generation

Bis einschließlich 18. August 2025 muss die Umrüstung auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen erfolgen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 1, Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet sind.

Der Leitfaden zu „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ gibt umfangreiche Hinweise zu Ausnahmen für das Handwerk.