Führerschein-Pflichtumtausch

Seit Januar 2013 haben Führerscheine in der europäischen Union einen einheitlichen Standard erhalten. Im Laufe der kommenden Jahre müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, ersetzt werden. Es handelt sich hierbei um einen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtumtausch sämtlicher Führerscheine. Nach dem Umtausch sind die neuen Kartenführerscheine in ihrer Gültigkeit auf 15 Jahre befristet. Die Fristen für den Umtausch finden Sie in der Tabelle. Die Geburtenjahrgänge sind dabei nur dann ausschlaggebend, wenn die ursprünglich ausgestellten Führerscheine (graue oder rosafarbene in Papierform) noch in Gebrauch sind. Sollten diese inzwischen bereits in Kartenführerscheine umgetauscht worden sein, so ist das Ausstellungsjahr des neuen Führerscheins für die Umtauschfrist maßgeblich.

Grund für die Anordnung des Umtausches durch die Europäische Union ist der Wunsch nach einem einheitlichen und fälschungssicheren Führerscheindokument, sodass ab dem 19. Januar 2033 in der Bundesrepublik Deutschland alle Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis in der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamts erfasst sind.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr der FahrerlaubnisinhabendenTag, bis zu dem Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19. Januar 2033
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind:

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033