Betreiber eines Online-Shops oder einer Website, als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, deren Inhalte den Abschluss eines Verbrauchervertrages ermöglichen, sind ab dem 28.06.2025 nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet, diese barrierefrei bereitzustellen. Damit auch Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe oder besondere Erschwernis die Onlineangebote nutzen können.
Barrierefreiheit wird gewährleistet, wenn Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Beim Angebot von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG), – die den Abschluss von Verbraucherverträgen anstrengen – bewirkt die Kleinstunternehmerregelung, dass das BFSG nicht anwendbar ist. Kleinstunternehmen sind dabei Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Kleinstunternehmen, die mit in den Anwendungsbereich des BFSG fallenden Produkten befasst sind, sind allerdings nicht vom Gesetz ausgenommen. Produkte nach dem BSFG sind z. B. E-Book-Lesegeräte. (§ 1 Abs. 2 BFSG)
Führt die Einhaltung der Anforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung für das Unternehmen, so dass die Umsetzung also ein wirtschaftliches Risiko darstellt, kann davon abgesehen werden. Hierzu sollte eine umfangreiche Dokumentation über die Grüne erfolgen.