Am 10. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie („DiRUG“) verabschiedet. Ziel dieser EU-Digitalisierungsrichtlinie ist u.a. die grenzüberschreitende Vereinfachung der Gründung von Gesellschaften durch den Einsatz digitaler Hilfsmittel.
Mit der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht hat nun jede Person die Möglichkeit eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) auch online zu gründen.
Die zwingend erforderliche notarielle Beurkundung der Gründung der Gesellschaft ist dann unter Verwendung eines von der Bundesnotarkammer bereitgestellten, besonders gesicherten Videokommunikationssystem auch virtuell möglich. Alle für die Gründung benötigten Willenserklärungen werden über das Videokommunikationssystem beurkundet. Die Unterzeichnung der Gründungsdokumente durch die Gesellschafter erfolgt per qualifizierter elektronischer Signatur.
Es können nur solche Willenserklärungen und Beschlüsse der Gesellschafter online beurkundet werden, die in engem Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft stehen. Anderweitige Beschlüsse wie Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen etc. können nicht online beurkundet werden.
Örtlich zuständig für die Online Gründung ist der Notar, in dessen Amtsbereich sich der zukünftige Gesellschaftssitz oder (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters befindet.
Eine Onlinegründung für andere Rechtsformen sieht das Gesetz nicht vor. Zudem ist die Onlinegründung nur für reine Bargründungen ohne Sacheinlagen möglich.
Das Gesetz trat am 1. August 2022 in Kraft.
Für Fragen stehen Ihnen die Rechtsberater der Handwerkskammer Dresden gern zur Verfügung.
Stand: 29.07.2022