Sie können jedoch mittels formlosen Antrags an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten verzichten. Der Verzicht gilt dann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026. Dies regeln die auf Grundlage des § 28p Abs. 6a Viertes Sozialgesetzbuch erlassenen „Gemeinsamen Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)“.
Weitere Information, auch z. B. zum technischen Verfahren und zur Datensicherheit, finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.