Uta Görbert
Arbeits- und Sozialrecht
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Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Arbeitsbedingungenrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/1152) änderten sich insbesondere das Nachweisgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Ziel der Richtlinie ist es die Arbeitsbedingungen durch eine transparente und vorhersehbarere Beschäftigung zu verbessern.
Die Pflicht des Arbeitgebers die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen wird erheblich erweitert. Eine unrichtige oder unvollständige Unterrichtung des Arbeitnehmers stellt künftig eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den Arbeitsschutzbehörden mit Geldbußen bis zu EUR 2.000,00 geahndet werden kann.
Die wichtigsten Änderungen:
Schriftform bei Niederlegung der Vertragsbedingungen
Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses wie bisher schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dabei bedeutet „schriftlich“ in Papierform mit original Unterschrift“. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Einer Originalunterschrift des Arbeitnehmers bedarf es jedoch nicht.
alle Arbeitnehmer sind erfasst
Galt das Nachweisgesetz bislang nicht für vorübergehend beschäftigte Aushilfen für eine Beschäftigung bis zu einem Monat, sind zukünftig sämtliche Arbeitnehmer erfasst.
Fristen für die schriftliche Unterrichtung der Vertragsbedingungen
Je nach Arbeitsvertragsbedingung bestehen unterschiedliche Fristen.
So sind am ersten Arbeitstag
schriftlich niederzulegen.
Spätestens am 7. Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsvertrages sind
Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung sind
schriftlich niederzulegen und auszuhändigen.
besondere Fristen für Praktikanten
Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
besondere Unterrichtungspflichten bei Arbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift der genannten Vertragsbedingungen und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen
Ausnahmen
Die Angaben im Arbeitsvertrag zu –
können durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen…ersetzt werden.
Ist beim Urlaub und bei der Kündigung die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
Bei Arbeitsverträgen, die ab dem 1. August 2022 geschlossen werden, sollte der vom Arbeitgeber unterschriebene schriftliche Arbeitsvertrag bereits alle genannten Punkte enthalten. Dann entfällt die Pflicht zur Aushändigung eines gesonderten schriftlichen Nachweises.
Bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen ist der Arbeitgeber verpflichtet eine dem neuen NachwG entsprechende Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens an 7. Tag nach der Aufforderung vorzunehmen und auszuhändigen, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
Im Unternehmen vorhandene Arbeitsvertragsmuster sollten geprüft werden inwieweit sie alle ab dem 1. August 2022 zwingend erforderlichen Angaben enthalten. Gegebenenfalls ist eine Anpassung erforderlich.
Zu Beweiszwecken sollten Arbeitgeber sich den Empfang der Niederschrift der schriftlichen Vertragsbedingungen bzw. des Arbeitsvertrages bestätigen lassen und diesen aufbewahren. Arbeitnehmer sollten sich den Erhalt der Aufforderung zur Aktualisierung eines bestehenden Arbeitsvertrages bestätigen lassen.
Sanktionen: Fehlende oder falsche Unterrichtung kann Bußgeld nach sich ziehen
Eine Verletzung der Nachweispflicht kann zukünftig als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu EUR 2.000,00 geahndet werden.
Ordnungswidrig handeln Arbeitgeber, die die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen (i) nicht, (ii) nicht richtig, (iii) nicht vollständig, (iv) nicht in der vorgeschriebenen Weise oder (v) nicht rechtzeitig aushändigen. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus §§ 36, 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und ist Ländersache. Sachlich zuständig ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde; es besteht zudem die Möglichkeit der Übertragung auf eine andere Behörde oder Stelle (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 OWiG).
Angemessene Probezeit
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz wird eine Regelung zur Probezeit aufgenommen. Danach muss die Dauer der vereinbarten Probezeit im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG n.F.). Der Gesetzgeber hat hier insbesondere Arbeitsverträge von weniger als 12 Monaten im Blick. Für den Fall, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig ist, findet die Kündigungsfrist von 2 Wochen keine Anwendung. Denkbar ist, dass dann die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats oder die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist gilt. Hier sind die Entscheidungen der Arbeitsgerichte abzuwarten.
Für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bleibt es aber dabei, dass es erst ab einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten Anwendung findet.
Informationspflichten des Arbeitgebers bei (befristeten) Arbeitsverhältnissen
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die ihrem Arbeitgeber in Textform (z.B. per E-Mail) ihren Wunsch nach Veränderung von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anzeigen, haben einen Anspruch auf eine begründete Antwort innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige (§ 7 Abs. 3 TzBfG n.F.). Die Antwort kann ebenfalls in Textform übersandt werden. Vorgaben zum Inhalt der Antwort gibt es bislang nicht. Es bietet sich an den Vorschlag des Arbeitnehmers anzunehmen oder kurz zu begründen, warum der Vorschlag nicht angenommen werden kann.
Daneben haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die ihrem Arbeitgeber in Textform (z.B. per E-Mail) ihren Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsvertrag angezeigt haben, einen Anspruch auf eine begründete Antwort innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige (§ 18 Abs. 2 TzBfG n.F.).
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber (befristet) beschäftigte Arbeitnehmer bei Erörterung über die Veränderung der Dauer oder Lage der Arbeitszeit über Arbeitsplätze zu informieren, die im Unternehmen besetzt werden sollen.
Informationspflichten des Arbeitgebers bei Arbeitnehmerüberlassung
Seit dem 1. August 2022 ist der Verleiher gesetzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung Firma und Anschrift des Entleihers in Textform (z.B. per E-Mail) mitzuteilen.
Hinzu kommt die Pflicht des Entleihers auf einen vom Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens 6 Monaten überlassen ist, angezeigten Wunsch auf Übernahme in den Entleihbetrieb innerhalb eines Monats in Textform mit Begründung zu antworten.