Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, das am 23. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, steigt ab dem 1. Juli 2023 der gesetzliche Beitragssatz in der Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Dieser Beitragssatz gilt bei Elterneigenschaft, unabhängig vom Alter der Kinder. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,4 Prozent auf 4 Prozent. Davon beträgt der Arbeitnehmeranteil im Freistaat Sachsen 2,8 Prozent, der Arbeitgeberanteil 1,2 Prozent.
Während der Arbeitgeberanteil im Freistaat Sachsen bei 1,2 Prozent liegt, sieht das Gesetz für Eltern mit einem bzw. mehreren Kindern folgende Arbeitnehmeranteile vor:
- ein Kind: 2,2 Prozent
- zwei Kinder: 1,95 Prozent
- drei Kinder: 1,7 Prozent
- vier Kinder: 1,45 Prozent
- ab fünf Kindern: 1,2 Prozent
Die Berücksichtigung von Kindern erfolgt bis zum Ablauf des Monats in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr erreicht, bleibt es beim Beitragssatz von 3,4 Prozent. Für die korrekte Ermittlung des für den Arbeitnehmer an die Sozialversicherung abzuführenden Beitrages, ist der Arbeitgeber auf Informationen zur Anzahl und zum Alter der Kinder des Arbeitnehmers angewiesen. Um Versicherte und beitragsüberführende Stellen zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Bis zum 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen.
Weitere Infos finden Sie unter: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), bundesgesundheitsministerium.de
Ein Muster für eine freiwillige Selbstauskunft der Arbeitnehmer finden Sie hier.
(Stand 28. Juni 2023)