Uta Görbert
Arbeits- und Sozialrecht
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Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen, da die Information zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber nur noch auf elektronischem Weg erfolgt. Mit der eAU wird das Ziel verfolgt Krankenkassen und Arbeitgeber zu entlasten.
Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit sind Arbeitnehmer daher ab dem 1. Januar 2023 auch weiterhin verpflichtet den Arbeitgeber unverzüglich über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, sind Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sogar bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Statt der Pflicht des Arbeitnehmers die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4 Tag dem Arbeitgeber vorzulegen, bekommt der Arbeitgeber die Möglichkeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers elektronisch bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abzurufen.
Je nachdem, wann der Arzt die Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse des Arbeitnehmers elektronisch übermittelt, ist mit Verzögerungen bei der Bereitstellung der Daten durch die Krankenkasse für den Abruf des Arbeitgebers zu rechnen. Umso wichtiger ist es, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach ärztlicher Feststellung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert.