Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21).
Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte den Mitgliedstaaten bereits in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2019 (Az. C-55/18) aufgegeben für die Einrichtung eines Systems zu sorgen, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann, um die tatsächliche Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten sicherzustellen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zu den Auswirkungen der Entscheidungen von EuGH und BMAS Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt. Darin heißt es, dass der Arbeitgeber bereits jetzt Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmers aufzeichnen muss, um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können. Für die Aufzeichnung gibt es keine Formvorschrift, sie kann auch handschriftlich erfolgen. Arbeitgeber, die die Arbeitszeit bislang noch nicht erfassen, sollten daher tätig werden. Das BMAS hat im April 2023 erste Vorschläge für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung gemacht. Die Abstimmung dazu ist noch nicht abgeschlossen.