Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einige besondere gesetzliche Schutzvorschriften, die sich auf arbeitsrechtliche, arbeitsschutzrechtliche oder betriebsverfassungsrechtliche Belange und sonstige nützliche Hinweise zugunsten der Arbeitnehmer beziehen, im Betrieb öffentlich bekannt zu machen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dass sich Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über ihre Rechte und Pflichten informieren können. Auszuhängen sind nur die Gesetze, in dessen Anwendungsbereich die Arbeitnehmer fallen. Der Arbeitgeber muss dabei die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten. Der Inhalt muss für den Arbeitnehmer frei zugänglich sein. Sobald daher Arbeitnehmer (dazu gehören aus geringfügig Beschäftigte im Unternehmen) beschäftigt werden, besteht die Pflicht zum Aushang.
Aushangpflichtige Gesetze sind unter anderen:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
- Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
- die für den Betrieb geltenden Tarifverträge
- Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Betriebsvereinbarungen
- Bekanntmachungspflichten bei Wahlen (u. a. bei Wahl des Betriebsrates, Wahl der Schwerbehindertenvertretung)
- etc.
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.