Das BEA-Verfahren („Bescheinigungen Elektronisch Annehmen“) der Bundesagentur für Arbeit (BA), konnte bereits seit 2014 freiwillig mit Einwilligung des Arbeitnehmers genutzt werden, um die vom Arbeitgeber auszustellenden Arbeitsbescheinigungen, die für die Berechnung und Zahlung des Arbeitslosengeldes erforderlich sind, an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.
Ab dem 1. Januar 2023 ist es für alle Arbeitgeber verpflichtend. Für die elektronische Übermittlung der Daten kann das eigene Entgeltabrechnungsprogramm oder sv.net (https://www.itsg.de/produkte/sv-net/) genutzt werden.
Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können Sie die Bescheinigungen noch in Papierform oder in maschineller Form einreichen. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite der BA unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea. Die BEA Hotline ist gebührenfrei unter: 0800 4 555527 zu erreichen.
(Stand: 21. November 2022)