Am 19.02.2024 wurde die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk im Bundesanzeiger (PDF) veröffentlicht.
Damit ist der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 13.07.2023 mit Wirkung zum 01.08.2023 nunmehr zwingend von Betrieben, die dem Geltungsbereich unterfallen, einzuhalten.
Der Tarifvertrag wurde mit Rückwirkung für allgemeinverbindlich erklärt, das heißt mit Wirkung vom 01.08.2023 sind zwingend folgende Mindestausbildungsvergütungen zu zahlen:
ab 1. August 2023:
im 1. Ausbildungsjahr | 860,00 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr | 945,00 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr | 1.085,00 Euro |
ab 1. Januar 2025:
im 1. Ausbildungsjahr | 930,00 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr | 1.015,00 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr | 1.155,00 Euro |
Vorgesehen sind zudem Zuschläge für Mehr-, Nacht-, sowie Sonn- und Feiertagsarbeit.
Mit Rückwirkung zum 01.09.2023 besteht zusätzlich zur Ausbildungsvergütung ein Anspruch auf Mobilitätszuschuss in Höhe von monatlich 29 Euro für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte/Berufsschule. Die Voraussetzungen regelt § 5 des Tarifvertrages.
Für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 31.12.2024 besteht ein Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie von monatlich 50,00 EUR.
Bitte beachten Sie daher den gesamten Inhalt der Vereinbarung und ggf. bestehende Einschränkungen!
Mit der Vereinbarung tritt die vorhergehende Vereinbarung vom 22.12.2020 außer Kraft. Es ist beabsichtigt mit Wirkung zum 01.03.2025 eine neue Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen zu schließen. Bis zum Neuabschluss einer Vereinbarung gilt diese weiter.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen sind, können von einer der Tarifvertragsparteien (Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.; Gewerkschaft Nahrung – Genuss − Gaststätten) eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungskosten- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.