Am 11. Dezember 2019 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Tarifvertrag wird damit ab dem 1. Januar 2020 für allgemeinverbindlich erklärt und tritt am 31. Dezember 2024 ohne Nachwirkung außer Kraft.
Der Tarifvertrag sieht einen im Vergleich zur vorhergehenden Regelung erweiterten persönlichen Anwendungsbereich vor. Alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben, sind nunmehr vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst. Eine Einschränkung auf Tätigkeiten außerhalb des Betriebes besteht damit nicht mehr.
Ebenfalls vom persönlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind Auszubildende nach § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz und Personen, die unter § 22 Mindestlohngesetz fallen.
Der Tarifvertrag sieht bundeseinheitlich folgende Mindestlöhne vor:
ab 1. Januar 2020 | 11,90 EUR |
ab 1. Januar 2021 | 12,40 EUR |
ab 1. Januar 2022 | 12,90 EUR |
ab 1. Januar 2023 | 13,40 EUR |
ab 1. Januar 2024 | 13,95 EUR |
Den Auszug aus dem Bundesanzeiger mit der Allgemeinverbindlicherklärung für die Elektrohandwerke finden Sie hier.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien (Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke; Industriegewerkschaft Metall) eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungskosten- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Hinweis: Bitte beachten Sie den vollständigen Text der Bekanntmachung sowie des Tarifvertrages.
Stand: 06.01.2020