Nachdem die Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten ist, steht aktuell eine Tarifeinigung über Fortgang der Mindestlöhne im Baugewerbe aus.
Sollte es Einigung und einen neuen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung geben, finden Sie aktuelle Infos an dieser Stelle.
Vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 galten im Baugewerbe folgende Mindestlöhne:
Lohngruppe 1 des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe (ungelernte Arbeitnehmer) | Lohngruppe 2 des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe (gelernte Arbeitnehmer, Fachwerker) | |
---|---|---|
Ost | 12,85 EUR | seit dem 1. September 2009 ersatzlos entfallen |
West | 12,85 EUR | 15,70 EUR |
Berlin | 12,85 EUR | 15,55 EUR |
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Nutzung von Mindestlohnmerkblättern (Kurzform) der Handwerkskammer Dresden den jeweils exakten Text der Mindestlohnverordnung, den Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers finden. Auskünfte und Beratungen zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Stand: 07.02.2022