Am 1. August 2023 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung des BRTV im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit findet der geänderte BRTV rückwirkend zum 1. Januar 2023 für alle von seinem Anwendungsbereich erfassten Betriebe des Baugewerbes Anwendung. Geändert wurden insbesondere die Regelungen zur Wegezeitentschädigung und zum Verpflegungszuschuss.
Ab 2023 richtet sich die Höhe des Verpflegungszuschusses bei Baustellen mit täglicher Heimfahrt nach der Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Betrieb. Ist der Arbeitnehmer bei Arbeiten außerhalb des Betriebes berufsbedingt mehr als 8 Stunden abwesend von seiner Wohnung, erhält er ab dem ersten Kilometer zwischen Baustelle und Betrieb einen Verpflegungszuschuss. Bis 50 km beträgt er 6€, bis 75 km beträgt er 7€ und bei mehr als 75km beträgt er 8 €. Ab 2024 erhöht sich der Verpflegungszuschuss um je einen Euro. Für Baustellen ohne tägliche Heimfahrt sieht der BRTV eine Wegezeitentschädigung vor, die sich nach der Entfernung zwischen Baustelle und Betrieb richtet. Die Wegezeit ist keine tarifliche Arbeitszeit und wird daher nicht vergütet. Der Arbeitnehmer erhält für die Fahrt zu Baustellen ohne tägliche Heimfahrt, die mehr als 75 km bis 200km vom Betrieb entfernt sind 9 €. Für die Fahrt zu Baustellen, die mehr als 200 km bis zu 300 km vom Betriebssitz entfernt sind erhält er 18€, für die Fahrt zu Baustellen, die mehr als 300 km bis zu 400 km vom Betriebssitz entfernt sind erhält er 27€ und für die Fahrt zu Baustellen, die mehr als 400 km vom Betriebssitz entfernt sind erhält er 39€.
Neu gefasst wurde auch die Regelung zur Mindesturlaubsvergütung, wie die SOKA-BAU auf ihrer Homepage hinweist.
Ein wichtiger Hinweis: Auskünfte und Beratungen zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder.
Stand 06.10.2023