Fanny Richter
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Jeder Unternehmensgründer steht vor der Frage, welche Unternehmensform die für ihn geeignetste ist. Soll ein Einzelunternehmen gegründet werden oder wäre eine Gesellschaft vorteilhaft?
Die Frage, welche Rechtsform für Ihr Unternehmen in Betracht kommt, hängt zunächst davon ab, ob Sie sich allein oder gemeinsam mit anderen selbständig machen wollen. Je nach der Größe des Betriebes und den Voraussetzungen der Gesellschafter in Bezug auf Gewerberecht, Umfang der Kapitalbeteiligung und Risikoübernahme, Mitwirkung an der Geschäftsführung usw. sind verschiedene Arten von Gesellschaften möglich.
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass es eine ideale Rechtsform für ein Unternehmen nicht gibt. Egal für welche Sie sich entscheiden, jede bringt sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich. Eine einmal getroffene Wahl muss auch nicht auf Dauer die vorteilhafteste bleiben. Die bei der Gründung getroffenen Entscheidungen können sich früher oder später als überholt erweisen, so dass eine Anpassung der Rechtsform notwendig wird.
Bei der Wahl der Rechtsform müssen Sie unter anderem die nachstehenden Kriterien berücksichtigen:
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu den gebräuchlichsten Rechtsformen im Handwerk:
Juristische Einzelheiten zu den einzelnen Rechtsformen können bei einem persönlichem Gespräch in der Rechtsberatung der Handwerkskammer besprochen werden. Zu betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der gewählten Rechtsform berät Sie die Betriebswirtschaftliche Beratung in Dresden oder in den Außenstellen.
Beim Einzelunternehmen wird die selbständige gewerbliche Tätigkeit allein, d. h. ohne Teilhaber oder Partner ausgeübt. Dies ist eine unkomplizierte und gebräuchliche Variante des Einstieges am Markt. Das Einzelunternehmen entsteht nach Gewerbeanmeldung und Handwerksrolleneintragung ohne weitere Formalitäten bereits mit der Geschäftseröffnung. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist eine entsprechende Qualifikation des Inhabers selbst oder eines angestellten technischen Betriebsleiters erforderlich.
Der Unternehmer entscheidet allein, er trägt die alleinige Verantwortung und er haftet allein.
Ein Einzelunternehmer führt seinen Betrieb kaufmännisch oder – bei mittelständischen Handwerkern wesentlich häufiger – als Nichtkaufmann. Das Gesetz geht zunächst einmal davon aus, dass jeder, der ein Gewerbe betreibt, Kaufmann ist (§ 1 Abs. 2 HGB): „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Variante der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit mehrerer Personen im nicht-kaufmännischen Bereich. Voraussetzung ist lediglich die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Üblich, und für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich, ist der Abschluss eines schriftlichen GbR-Vertrags, der die internen Beziehungen der Gesellschafter regelt. Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und auch mit dem Privatvermögen.
Die GbR wird automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG), wenn das Unternehmen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes bedarf. Die Gesellschaft ist dann in das Handelsregister einzutragen.
GbR und OHG werden in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 30 % über die entsprechende Qualifikation verfügt. Es besteht auch die Möglichkeit, einen technischen Betriebsleiter im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.
Die Kommanditgesellschaft (KG) entspricht im Wesentlichen der OHG, weist aber einen ganz entscheidenden Unterschied auf: Hier können Gesellschafter, die sogenannten Kommanditisten, ihre Haftung auf eine persönliche Einlagesumme beschränken. Demgegenüber haften die Komplementäre unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Eine KG kann unabhängig von der Größe eines Handwerksbetriebs errichtet werden. Die Kommanditisten sind zur Vertretung der Gesellschaft nicht berechtigt und aufrgund der beschränkten Haftung auch nur mit einer festen Rate oder einer Kombination aus Festzins und Erfolgsbeteiligung am Gewinn oder Verlust beteiligt.
Die Kommanditgesellschaft bietet Komplementären die Möglichkeit, die Gesellschaft mit Eigenkapital auszustatten ohne wesentliche Mitspracherechte abgeben zu müssen. Für Kommanditisten ist das überschaubare Haftungsrisiko lukrativ. Wegen der Haftungsbeschränkung entsteht eine KG häufig auch bei einer Unternehmensnachfolge (Erben, die nicht unternehmerisch tätig werden wollen, ziehen die Kommanditistenstellung vor).
Für die Eintragung in die Handwerksrolle muss ein persönlich haftender Gesellschafter (Mindestbeteiligung 30 ) über die entsprechende Qualifikation verfügen oder ein technischer Betriebsleiter beschäftigt werden.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine bei mittelständischen Handwerksbetrieben beliebte Rechtsform. Sie verfügt als Kapitalgesellschaft über eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das Stammkapital (mind. 25.000 €) beteiligt, die Mindesteinlage eines Gesellschafters beträgt 100 €. Auch eine Sacheinlage ist möglich, wobei die Werthaltigkeit der eingebrachten Gegenstände mittels eines Sachgründungsberichts zu belegen ist.
Die GmbH wird in das Handelsregister eingetragen, der Gesellschaftsvertrag/Satzung) bedarf der notariellen Beurkundung. Die Gesellschafter haften nur mit ihren Einlagen. Die Haftung mit dem Privatvermögen wird – außer bei Fehverhalten in der Krise – ausgeschlossen. Die GmbH wird vertreten durch den Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter sein muss.
Eine Mindestzahl von Gesellschaftern ist nicht erforderlich, auch eine Ein-Mann-GmbH ist möglich und üblich. Im Gegensatz zur Gründung durch mehrere Personen hat der Alleingründer entweder das Stammkapital voll einzuzahlen oder für den noch nicht eingezahlten Teil Sicherheiten zu bestellen.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft. Der Vollhafter bzw. Komplementär (Unternehmer) ist in dieser Rechtsform die GmbH. Damit kann der Komplementär seine Haftung beschränken. Die GmbH & Co. KG ist ideal, wenn für (Handels-)Unternehmen die KG als Rechtsform präferiert wird, aber das hohe private Haftungsrisiko des Komplementärs beschränkt werden soll. Die Gesellschafter der GmbH sind üblicherweise gleichzeitig die Teilhafter (Kommanditisten) der KG.
In dieser Rechtsform agieren mindestens eine juristische Person (GmbH) und eine natürliche Person.
Bei den Gründungsformalitäten sollten von Beginn an Notar und Steuerberater eingebunden werden.
Bei der GmbH & Co. KG wird die GmbH zum Komplementär und haftet als sogenannte Komplementär-GmbH nur beschränkt in Höhe ihrer Stammeinlage. Im Unterschied zur „normalen“ KG, bei der der Komplementär mit seinem Privatvermögen unbeschränkt haftet. Die Kommanditisten haften nur in der Höhe ihrer Kommanditeinlagen.
Privat haften muss der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch dann, wenn er Privat- und Gesellschaftsvermögen vermischt, so dass für Gläubiger unklar ist, ob ein Konto ihm oder der GmbH gehört. Oder auch, wenn er die Gesellschaft zum Nachteil von Gläubigern ausblutet, indem er Vermögenswerte aus der Gesellschaft herauszieht, die sie für den Betrieb benötigt.
Die GmbH & Co. KG wird im Handelsregister eingetragen. Daher spricht man im Rechts- und Geschäftsverkehr von der „Firma“ und nicht vom Namen der GmbH & Co. KG. Durch den Eintrag im Handelsregister ist die Firma im Handelsregisterbezirk geschützt.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine bei kleinen Handwerksbetrieben, insbesondere Dienstleistern, mögliche Rechtsform. Sie verfügt als "kleine Schwester" der Kapitalgesellschaft GmbH über keine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das Stammkapital ab einem Euro beteiligt. Die Mindesteinlage eines Gesellschafters beträgt ein Euro und ist immer bar zu erbringen. Eine Sacheinlage ist nicht möglich.
Die Entscheidung für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bedarf immer einer sorgfältigen Überlegung, denn eine unzureichende Kapitalausstattung generiert ein erhöhtes Insolvenzrisiko.
Die UG (haftungsbeschränkt) wird in das Handelsregister eingetragen. Die Gründungsformalitäten sind über Musterprotokolle leicht praktikabel umsetzbar.
Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft
Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern