Mindestlohn Elektrohandwerk

Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Mindestentgelttarifvertrages ab 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht

Noch bis zum 31.12. 2024 gilt im Elektrohandwerk ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn. Der im Bundesanzeiger veröffentlichte Mindestentgelttarifvertrag sieht für den Zeitraum ab 2020 bundeseinheitlich folgende Mindestlöhne vor:   

ab 1. Januar 202011,90 EUR
ab 1. Januar 202112,40 EUR
ab 1. Januar 202212,90 EUR
ab 1. Januar 202313,40 EUR
ab 1. Januar 202413,95 EUR

Er gilt für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben. Vom persönlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind Auszubildende nach § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz und Personen, die unter § 22 Mindestlohngesetz fallen.  

Den Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 11. Dezember 2019 mit der Allgemeinverbindlicherklärung für die Elektrohandwerke finden Sie hier.

Wie geht es ab 2025 weiter?

Im Sommer 2024 wurde ein neuer Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken abgeschlossen. Dieser sieht ab 2025 einen Mindestlohn in Höhe von 14,41 EUR vor, der stufenweise ansteigt und ab 2028 16,10 EUR betragen soll. Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde am 5. September 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bitte beachten Sie auch die Pressemitteilung des ZVEH: IG Metall und ZVEH informieren: ab 01.01.2025 neue Mindestentgelte für Fachkräfte im E-Handwerk

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien (Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke; Industriegewerkschaft Metall) eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungskosten- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Hinweis: Bitte beachten Sie den vollständigen Text der Bekanntmachung sowie des Tarifvertrages.