Das Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) trat überwiegend am 2. Juli 2023 in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Durchsetzung europäischen und deutschen Rechts, indem der Schutz von Beschäftigten, die auf Missstände im beruflichen Kontext aufmerksam machen, gestärkt wird.
Dazu sieht das Gesetz bestimmte Regelungen zur Einführung von Meldestellen, Verfahren bei der Entgegenahme von Meldungen durch hinweisgebende Personen sowie Schadensersatz und Bußgeldvorschriften vor.
Das Gesetz schützt, natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit über interne oder externe Meldestellen Informationen über Verstöße melden (hinweisgebende Person). Ebenfalls geschützt sind Personen, die Gegenstand einer Meldung/ Offenlegung sind und sonstige Personen, die davon betroffen sind.
Wesentliche Regelungen des Gesetzes, die Unternehmen beachten sollten, sind:
Beschäftigungsgeber nach § 3 Abs. 9 HinSchG sind,
- sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist,
- natürliche sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts
- rechtsfähige Personengesellschaften und
- sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen.
Beschäftigte gem. § 3 Abs. 8 HinSchG sind,
- Arbeitnehmer/innen
- Auszubildende
- Beschäftigte in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, z.B. in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten
Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach Gesetzes fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich fallen.
Welche Verstöße sind erfasst?
- Verstöße gegen Strafvorschriften (z.B. StGB, AO, ArbSchG, ArbZG, SchwarzArbG, StaRUG)
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (weit zu verstehen)
- Darunter fallen z.B. Vorschriften aus den Bereichen:
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG
- Verstöße des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
- Darunter fallen z.B. Vorschriften aus den Bereichen:
- Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden
- Dies sind z.B.:
- Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Produktsicherheit
- Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- Regelungen des Verbraucherschutzes, zum Schutz vor unzumutbarer Werbung (z.B. mittels Telefon, E-Mail)
- Regelungen des Datenschutzes, Sicherheit in der Informationstechnik, Vergaberecht
- Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften
Vereinbarungen zur missbräuchlichen Beschaffung von Steuervorteilen
Einrichtung einer Meldestelle durch Beschäftigungsgeber
Unternehmen als Beschäftigungsgeber ab einer im Gesetz bestimmten Beschäftigtenzahl sind zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet. Diese interne Meldestelle kann auch an einen externen Dienstleister ausgelagert werden. Private Beschäftigungsgeber mit 50-259 Beschäftigten können zudem eine gemeinsame Meldestelle errichten.
Bei der Ermittlung der Anzahl der regelmäßig Beschäftigten gilt das pro Kopf Prinzip unabhängig vom Umfang der Tätigkeit im Unternehmen.
- Weniger als 50 Beschäftige - keine Verpflichtung zur
- 50 -249 Beschäftigte - Verpflichtung ab 17. Dezember 2023
- Mehr als 249 Beschäftigte - Verpflichtung 1 Monat nach Verkündung mit Inkrafttreten
Anforderungen an die interne Meldestelle §§ 13 ff. HinSchG
Die interne Meldestellte, betreut die Meldekanäle nach § 16 HinSchG, führt das Verfahren nach § 17 HinSchG und ergreift Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG. Die Meldestelle kann aus einer einzelnen Person oder einer Personengruppe bestehen. Zur Wahrung des Verfahrens ist die Benennung eines Stellvertreters sinnvoll.
Zur Vorbereitung dessen, ist die Umsetzung einiger Maßnahmen notwendig:
- Einrichtung des Meldekanals (Anonymität muss nicht sichergestellt werden)
- Vertrauliche Entgegennahme Meldung/ Offenlegung in mündlicher oder in Textform und ggf. Realisierung eines persönlichen Treffens oder Videokonferenz ermöglichen
- ggf. Berücksichtigung der Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einrichtung der internen Meldestelle (wie, nicht ob)
- Erstellung und Bereitstellung umfangreiche und transparente Informationen zum Verfahren und zum Datenschutz mit dem Ziel der Nutzung der internen Meldestelle
- Einhaltung Informationspflichten Art. 13 DSGVO, Art. 14 DSGVO
- Bereitstellung Informationen über externe Meldestellen
- Auswahl und Bestellung geeigneter Person/en - Fachkunde der mit Aufgabe der Meldestelle betrauten Person/en (§ 15 HinSchG)
- juristische, organisatorische und grundlegende finanzwirtschaftliche Kenntnisse sinnvoll
- Unabhängigkeit der beauftragten Personen bei der Ausübung der Tätigkeit
- andere Aufgaben und Pflichten möglich
- Ausschluss Interessenkonflikte zwingend
Bei Nichteinrichtung einer internen Meldestelle trotz Verpflichtung droht eine Bußgeld i.H.v. bis zu 20 000 €. Der Bußgeldtatbestand greift 6 Monate nach Verkündung (§§ 40 Abs. 2 Nr. 2, 42 Abs. 2 HinSchG).
Verfahren im Umgang mit Meldungen
- Eingang Meldung von hinweisgebender Person
- Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen an hinweisgebende Person
- Prüfung, ob sachlicher Anwendungsbereich eröffnet
- Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung und im Bedarfsfall Ersuchen um weitere Informationen
- Einleitung Folgemaßnahmen, z.B. Ermittlungen, Weitergabe an zuständige Behörden, Abschluss des Verfahren
- Rückmeldung an hinweisgebende Person
- Frist zur Prüfung des Sachverhaltes – 3 Monate
- Verlängerung der Frist auf 6 Monate bei komplexen Sachverhalten – Hinweis an hinweisgebende Person - Dokumentation auf dauerhaft abrufbare Weise (§ 11 HinSchG)
Die Regelfrist zur Aufbewahrung beträgt 3 Jahre, diese kann aber mit entsprechender Begründung verlängert werden.