Gebäudeenergiegesetz (GEG) – ab 2024

Ziel der Bundesregierung ist es, bis zum Jahr 2045 keine fossilen Energieträger mehr für die Wärmeversorgung zu nutzen. Die klimafreundliche Wärmeversorgung im Gebäudebereich soll daher mit Hilfe des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) schrittweise in Kraft treten.

Die wichtigsten Regelungen für Betriebe im Überblick

  • Ab dem 01.01.2024 müssen alle neu installierten Heizungen in Gebäuden eines Neubaugebietes zu 65 % mit erneuerbaren Energien versorgt werden.
  • Gleiches gilt für Gebäude, die nicht in einem Neubaugebiet liegen, in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30.06.2026 und in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern ab dem 30.06.2028.
  • Bestehende, funktionsfähige und reparierte Öl- und Gasheizungen können weiter betrieben werden.
  • Bis zum endgültigen Ablauf der Fristen (30.06.2026 bzw. 30.06.2028) dürfen Öl- und Gasheizungen noch eingebaut werden. Diese müssen jedoch ab 2029 zu 15 %, 2035 zu 30 %, 2040 zu 60 % und 2045 zu 100 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • In Härtefällen ist eine Befreiung von der Pflicht zur regenerativen Beheizung möglich.
  • Gaskessel, die mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden können, dürfen über den Zeitraum der Wärmeplanung hinaus installiert werden. Liegt eine Wärmeplanung auf Basis eines Wasserstoffnetzes vor und kann der Gaskessel auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden, darf bis zur Fertigstellung des Wasserstoffnetzes zu 100 % fossil geheizt werden.

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Fördermöglichkeiten:

Förderungen für den Heizungsaustausch:

  • Die Maßnahmen für eine neue Heizungsanlage werden durch Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wahlweise mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit gefördert.
  • Alle klimafreundlichen Heizsysteme (ab 65 % erneuerbare Energien) werden mit einer Basisförderung von 30 % unterstützt.
  • Erfolgt der Austausch einer fossilen Heizung bis zum 31.12.2028, kann ein zusätzlicher Bonus von 20 % beantragt werden.
  • Die förderfähigen Ausgaben sind bei Nichtwohngebäuden auf die Quadratmeterzahl begrenzt.
  • Zuschüsse für den Heizungsaustausch können bei der KfW beantragt werden.

Weitere Förderungen (BEG)

Weitere Fördermöglichkeiten

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Investitionszuschüsse der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für einzelne Effizienzmaßnahmen wie Dämmung, Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zu erhalten. Die Basisförderung beträgt 15 % und kann bei Vorlage eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) um weitere 5 % erhöht werden.