Am 30. September 2024 endet die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November-, und Dezemberhilfen) im Falle einer beantragten Fristverlängerung. Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt jedoch noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle akzeptiert und bearbeitet.
In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten im Rahmen üblich geltender Fristen (bis 30. November 2024, d.h. 4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme als auch zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung eingeräumt. Erst nach Ablauf der Anhörungs-frist am 30. November 2024 werden Rückforderungsmaßnahmen durch die Bewilligungsstellen eingeleitet.
Hinweis: Die Frist bis zum 30.September 2024 galt nur, sofern zuvor eine Fristverlängerung bzgl. der Einreichung der Schlussabrechnung beantragt wurde. Die Frist bis zum 30.September 2024 galt nicht für die Neustarthilfen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de