Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1).

Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.

Flexibilisierung Prüfungswesen / Einführung von Prüferdelegation

§§ 39 BBiG / §§ 33 HwO

Durch das neue Berufsbildungsgesetz BBiG haben zuständige Stellen wie die Handwerkskammer Dresden die Möglichkeit, Prüfungen nicht nur mit Prüfungsausschüssen, sondern auch mit Hilfe von Prüferdelegationen abzunehmen und abschließend bewerten zu lassen. Somit wird die Abnahme von Prüfungen auf mehrere Schultern verteilt.

Mitglieder in Prüferdelegationen können Mitglieder und stellvertretende Mitglieder eines Prüfungsausschusses sowie weitere Prüfende, die weder Mitglied noch stellvertretende Mitglieder eines Prüfungsausschusses sind, sein. Dabei müssen Prüferdelegation ebenso wie Prüfungsausschüsse paritätisch besetzt werden, d.h. mit Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und Lehrkräften berufsbildender Schulen.

Neu ist auch, dass der Prüfungsausschuss und die Prüferdelegation die Abnahme und Bewertung schriftlicher Prüfungen und Prüfungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit der Prüfenden erfolgen kann, an zwei seiner bzw. ihrer Mitglieder übertragen kann. Davon ausgenommen sind flüchtige, insbesondere mündliche Prüfungen.

Fortbildungsbezeichnungen

Das novellierte BBiG sieht neue Fortbildungsstufen bei der sogenannten höherqualifizierenden Berufsbildung vor.

Mit dem Inkrafttreten des Berufsmodernisierungsgesetzes (BBiMoG) am 1. Januar 2020 ändern sich die Fortbildungsbezeichnungen. Sie sollen mit drei grundsätzlich neuen Fortbildungsbezeichnungen einhergehen:

  • "Geprüfte/-r Berufsspezialist/-in"
  • "Bachelor Professional"
  • "Master Professional"

Der Gesetzgeber möchte mit diesen Bezeichnungen die Attraktivität der beruflichen Bildung insgesamt erhöhen.

Teilzeitausbildung

Ausbildung in Teilzeit nun für alle offen

Eine Ausbildung in Teilzeit ist seit 2005 für alle Personen möglich, welche aus einem trifftigen Grund keine Ausbildung in Vollzeit durchführen können.

Seit Januar 2020 kann nun jeder eine Ausbildung in Teilzeit (§ 7 a BBiG / § 27 b HwO) absolvieren.

Einzige Voraussetzung: Der Auszubildende und Betrieb müssen sich einig sein.

Freistellung von Auszubildenden

§ 15 BBiG / § 9 JArbSchG - für Jugendliche

Mit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) werden die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die Arbeitszeit für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht.

So dürfen künftig nicht nur minderjährige, sondern auch volljährige Berufsschülerinnen und -schüler vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. Ebenso sind Auszubildende an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche, von der betrieblichen Ausbildung freizustellen. Dieser Tag wird dann mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Auch bei Blockunterricht (mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen) sind Auszubildende freigestellt. Zudem wird ein Freistellungsanspruch für den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung eingeführt.