Gesellen- und Abschlussprüfungen

Durch die Berufsausbildung werden die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Der Nachweis dieser beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt für die Handwerksberufe mit der Gesellenprüfung, für nichthandwerkliche Berufe mit der Abschlussprüfung.

Die Organisation der Prüfungen erfolgt durch die Mitarbeiter der Handwerkskammer, der Kreishandwerkerschaften oder Innungen in enger Absprache mit den ehrenamtlich tätigen Prüfungsausschüssen.

Der rechtliche Rahmen für die Berufsabschlussprüfungen ist durch die Handwerksordnung (für Handwerksberufe), das Berufsbildungsgesetz (für nichthandwerkliche Berufe) und die Verordnung über die Berufsausbildung des jeweiligen Berufes gegeben. Die Handwerkskammer hat eine Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung und eine Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung erlassen.


Zwischenprüfung

Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. In der Lehrlingsrolle erfasste Lehrlinge werden dazu von der Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft oder der Innung eingeladen.


Gestreckte Prüfung

Für eine ganze Reihe von Berufen ist die gestreckte Gesellenprüfung vorgesehen. Anstelle der Zwischenprüfung ist der Teil 1 der Gesellenprüfung zu absolvieren, der mit einem bestimmten Prozentsatz (je Beruf zwischen 25 Prozent und 40 Prozent) auf das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung angerechnet wird. 

Zur Gesellen-/Abschlussprüfung ist zuzulassen wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten haben.

Der Antrag auf Zulassung ist durch den Lehrling zu stellen. Der Ausbildungsbetrieb hat davon Kenntnis zu nehmen.

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Anmeldeschluss Sommerprüfung: 28.02. ; Anmeldeschluss Winterprüfung: 31.08.

Der Lehrling kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (Antrag vorzeitige Zulassung downloaden, PDF).

Zur Gesellen-/Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit im Beruf tätig war, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Von dieser Zeit kann abgewichen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die berufliche Handlungskompetenz erworben wurde.

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Antrag auf Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung in besonderen Fällen

Die Gesellen-/Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen, wenn sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Bei nicht bestandener Prüfung wird eine Lehrverlängerung empfohlen, die mit dem entsprechenden Antrag in der Lehrlingsrolle angezeigt werden muss. Bei Fortführung des Lehrverhältnisses besteht weiterhin Schulpflicht. Wurde jedoch die Kenntnisprüfung komplett bestanden, kann eine Befreiung von der Schulpflicht bei der zuständigen Sächsischen Bildungsagentur beantragt werden (Antrag zur Kürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit downloaden, PDF; Anmeldung zur Wiederholungsprüfung downloaden, PDF)

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Anmeldeschluss Sommerprüfung: 28.02.; Anmeldeschluss Winterprüfung: 31.08.

Anspruch für Menschen mit einer Behinderung

Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.

Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen/ Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung.

Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.

Auf dem Prüfungszeugnis wird weder die Behinderung noch der Nachteilsausgleich dokumentiert.

Ansprechpartner

Pauline Werner

Tel: 0351 4640-585
Fax: 0351 4640-34585
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Bettina Hensel

Tel: 0351 4640-583
Fax: 0351 4640-34583
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Denise Schuster

Tel: 0351 4640-582
Fax: 0351 4640-34582
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Peggy Illner

Tel: 0351 4640-547
Fax: 0351 4640-34547
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Die Prüfungen werden im Sommer vom 1. Mai bis 31. August des Jahres für Lehrlinge und Umschüler mit Vertragsende vom 1. Mai bis 31. Oktober und im Winter vom 1. November des Jahres bis 28. Februar des Folgejahres für Lehrlinge und Umschüler mit Vertragsende vom 1. November bis 30. April durchgeführt.