Sachverständige der Handwerkskammer Dresden

Normalerweise leisten Handwerker gute Arbeit. Wenn trotzdem einmal unsicher ist, ob die Qualität stimmt, hilft das Urteil eines Gutachters. Wenn Sie eine handwerkliche Leistung für nicht fachgerecht erbracht halten oder erworbene Waren von Handwerkern mit Mängeln behaftet sehen, haben Sie die Möglichkeit, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks mit der Begutachtung der Sachlage zu beauftragen. Der Sachverständige kann auch gutachterliche Aussagen zu ortsüblichen Preisen treffen.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zeichnen sich durch ihre persönliche Eignung und ihr besonderes Fachwissen aus, welches von Privatpersonen, Bauherren, Handwerkern, Gerichten oder Behörden für gutachterliche Tätigkeiten genutzt werden kann. Darüber hinaus bürgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung für Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit bei der Gutachtenerstattung. Die Sachverständigenleistungen sind kostenpflichtig. Die Vergütung sowie die Fragen, die der Sachverständige beantworten soll, sollten vor der Auftragserteilung vereinbart werden.

Die Handwerkskammer Dresden hat in ihrem Kammerbezirk zurzeit 94 Sachverständige in 37 Handwerken und handwerksähnlichen Gewerken öffentlich bestellt und vereidigt (Stand: 03/2023).

Sachverständigen-Datenbanken

Interessierte können ein Sachverständigenverzeichnis anfordern oder in der Sachverständigen-Datenbank Gutachter nach Gewerken und Orten aufgelistet finden. In den nachfolgenden tagaktuellen und benutzerfreundlichen Internet-Datenbanken haben Sie die Möglichkeit geeignete Sachverständige durch Eingabe von Stichworten zu finden.

App

Die App für Ihr Smartphone oder Tablet finden Sie hier.

Hinweise

Die Handwerkskammer hat Sachverständige zur Erstellung von Gutachten über die Qualität und unter bestimmten Bedingungen über die Angemessenheit des Preises handwerklicher Leistungen öffentlich bestellt und vereidigt.

Jeder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat geschworen, die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewissenhaft zu erfüllen, Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen und die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Dresden zu beachten.

Der Sachverständige ist zur Erstellung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Er ist auch zur Erstellung von Gutachten gegenüber sonstigen Auftraggebern verpflichtet. Er kann die Erstellung aus wichtigem Grund ablehnen.

Wird ein Sachverständiger zugezogen, so kann er die dadurch entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Die Höhe der Abrechnung hängt vom Stundensatz des Sachverständigen, vom zeitlichen Umfang der Arbeiten und seinen Aufwendungen ab. Er ist berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen.

Der Sachverständige kann nur Sachfragen beantworten. Die Rechtsfolgen sind zwischen den streitenden Parteien zu klären.

Um den Streitfall außergerichtlich zu klären, empfiehlt es sich, dass die streitenden Parteien sich vorher über die Übernahme der Kosten und die Anerkennung des Gutachtens einigen. Kommt es dazu nicht, ist es angebracht, den Gerichtsweg sofort zu beschreiten.

Zur Qualität:

Wurden alle rechtlichen Möglichkeiten nach dem Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB erfolglos angewendet und die Mängel sind nach wie vor strittig, kann ein Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.

Zum Preis:

Liegt ein Kostenvoranschlag vor und wird dieser nicht wesentlich überschritten (max. 20 %) ist der berechnete Preis in der Regel zu bezahlen. Dabei bleiben zusätzlich erteilte Aufträge außer Betracht. Wurde kein Kostenvoranschlag vereinbart, so gilt der ortsübliche Preis. Diesen kann der Sachverständige ermitteln.

Wie werde ich Sachverständiger?

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und der Kammer.

Als Sachverständiger kann öfftlich bestellt und vereidigt werden wer:

  • die persönliche Eignung besitzt (hierzu sind u. a. ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister beizubringen),
  • seine besondere Sachkunde Nachweisen kann (überdurchschnittliche Fachkenntnisse) und
  • in geordnete wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Für weitergehende Informationen, insbesondere bei Fragen zu Kosten und der Verfahrensdauer wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter. Wir senden Ihnen gerne die Bewerbungsunterlagen zu.